Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (Gesetz vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) wurden § 14 Abs. 1 und 3 UStG neu formuliert. Art. 5 trat nach Art. 18 Abs. 3 StVereinfG rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft. § 27 Abs. 18 UStG i. d. F. des StVereinfG 2011 regelt, dass die Neufassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 30.06.2011 ausgeführt werden.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die vor dem StVereinfG 2011 geltenden Regelungen zur elektronischen Rechnung waren von hohen technischen Anforderungen geprägt und damit für die Praxis wenig tauglich. Diesen Umstand erkennend und unter dem Druck der zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2010/45/EU vom 13.07.2010 (ABl. L 189.2010, 1) geänderten MwStSystRL (Umsetzung bis zum 01.01.2013), hat der Gesetzgeber mit dem StVereinfG 2011 (Gesetz vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) die Regelungen zur elektronischen Rechnung m. W. z. 01.07.2011 an die geänderte MwStSystRL (insbesondere an Art. 233) angepasst und damit vereinfacht.
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Fragen i. Z. m. der gesetzlichen Neuregelung hat das BMF zunächst auf seiner Homepage einen FAQ-Katalog veröffentlicht (BMF vom 26.07.2011, Az: IV D 2 – S 7287-a/09/10004), der zusammen mit dem BMF-Schreiben vom 02.07.2012 (Az: IV D 2 – S 7287-a/09/10004 :003, BStBl I 2012, 726 – Änderung des UStAE) die Grundlage der nachstehenden Ausführungen bildet. Zur teilweisen Nicht-mehr-Anwendung auf Sachverhalte nach dem 28.07.2017 vgl. BMF vom 27.10.2021 (Az: III C 2 – S 7287-a/21/10001 :001, BStBl I 2021, 2139). Zu den Anforderungen an elektronische Rechnungen ausführlich vgl. Weimann, E-Rechnungen, Freiburg 2013; Huschens, NWB 2012, 2684; Groß/Lamm/Lindgens, DStR 2012, 1413; Robisch, UR 2012, 550; Schmitz/Trinks, UR 2012, 781; Burbaum/Schlüter in UR 2017, 222 ff.
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht verändert hat sich durch die Neuformulierung des § 14 Abs. 1 UStG die allgemeine Definition des Rechnungsbegriffs, § 14 Abs. 1 S. 1 UStG ist unverändert geblieben. Allerdings werden elektronische Rechnungen mit Papierrechnungen gleichgestellt, ohne dass sich die Anforderungen an Papierrechnungen erhöhen. Nach der Gesetzesbegründung sind die in § 14 Abs. 1 S. 2–6 UStG genannten Anforderungen bereits bisher für Papierrechnungen zu gewährleisten, weswegen der Neufassung insoweit lediglich deklaratorischer Charakter zukommt (vgl. BT-Drucks. 17/5125 vom 21.03.2011, 52). Ebenso können Rechnungen wie bisher auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch übermittelt werden (§ 14 Abs. 1 S. 7 UStG). Rechnungen in Papierform und elektronische Rechnungen werden gleich behandelt, die Anforderungen an die Rechnungen in Papierform erhöhen sich dadurch nicht (vgl. BT-Drucks. 17/5125 vom 21.03.2011, 52).