Rz. 62

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zwar war schon bisher in § 14 Abs. 3 UStG von der elektronischen Rechnung die Rede, eine entsprechende ausdrückliche Definition enthielt das Gesetz jedoch nicht. Dieser Mangel wird durch § 14 Abs. 1 S. 8 UStG behoben. Demnach ist eine elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Darunter können fallen: E-Mail, E-Mail mit Textanhang oder PDF-Anhang, Computer-Telefax oder Fax-Server, Web-Download, Datenträgeraustausch (EDI) oder DE-Mail-Dienst (vgl. BT-Drucks. 17/5125 vom 21.03.2011, 52 und BMF; vgl. Abschn. 14.4 Abs. 2 S. 3 UStAE). Der Übertragungsweg ist nach der Neuregelung technologieneutral ausgestaltet, ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren ist nicht vorgeschrieben, ebenso wenig die Verwendung einer Signatur. Unabhängig davon kann der Unternehmer die bisher bereits in § 14 Abs. 3 UStG a. F. zulässigen Verfahren auch nach § 14 Abs. 3 UStG weiterhin nutzen. Nicht unter den Begriff elektronische Rechnungen sollen allerdings fallen die Übermittlung von Rechnungen von Standard-Fax zu Standard-Fax oder von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax, insoweit sollen Papierrechnung gegeben sein (Abschn. 14.4 Abs. 2 S. 4 UStAE; ergänzend vgl. Huschens, NWB 2011, 3438 ff. [3443] – bei der Übermittlung von Standard-Telefax an Computer-Telefax/Fax-Server soll dagegen eine elektronische Übermittlung vorliegen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge