Rz. 52

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Von § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG werden die unmittelbar mit der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft zusammenhängenden Leistungen (vgl. dazu Abschn. 12.3 Abs. 5 UStAE) begünstigt (z. B. Deckgelder, Zuchtwertschätzungen, Abstammungsnachweise, Umlagen (teilweise auch Mitgliederbeiträge genannt), die nach der Zahl der deckfähigen Tiere bemessen werden, etc.). Zuchttiere sind Tiere der in Nr. 1 der Anlage aufgeführten Nutztierarten, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 Tierzuchtgesetz (TierZG) erfüllen. Das Tier bzw. dessen Eltern/Großelterntiere müssen in einem Zuchtbuch derselben Rasse (bei Pferden auch einer anderen Rasse) eingetragen oder vermerkt sein (reinrassiges bzw. registriertes Zuchttier). Die Tiere müssen nicht zur Vermehrung bestimmt sein (Abschn. 12.3 Abs. 3 S. 3 UStAE), sodass auch Wallache Zuchttiere in diesem Sinne sein können (BFH vom 18.12.1996, BStBl II 1997, 334).

 

Rz. 53

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Nicht begünstigt sind Leistungen, die nur mittelbar der Tierzucht dienen, z. B. Geburtshilfen, Trächtigkeitsuntersuchungen, Belüftung von Stallungen (BMF vom 31.07.2000, DStR 2001, 228).

 

Rz. 54

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Auch hier ist zu beachten, dass die Vorschrift gegenüber § 24 UStG nachrangig ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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