Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wechselt die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ihre Besteuerungsform von der Regelbesteuerung zur Anwendung des Durchschnittssatzes oder umgekehrt, muss sie besonders darauf achten, aufgrund der Umstellung nicht versehentlich zu viel oder zu wenig Vorsteuer geltend zu machen. Hierzu müssen die Eingangsumsätze den jeweiligen Besteuerungszeiträumen korrekt zugeordnet werden (Stichtagsprinzip). Hierbei ist der umsatzsteuerliche Leistungszeitpunkt der jeweiligen empfangenen Lieferung oder sonstigen Leistung relevant, nicht der Zeitpunkt der Rechnungserteilung.

 
Praxis-Beispiel

Ein gemeinnütziger Förderverein wählt für den Besteuerungszeitraum 2021 die Besteuerung nach § 23a UStG. Zuvor, im Jahr 2020, wendete er noch die Regelbesteuerung an. Am 29.12.2020 schafft sich der Verein einen Schreibtisch für 1.000 EUR plus 19 % USt an. Die Rechnung für die Lieferung erhält der Förderverein jedoch erst am 12.01.2021 per Post.

Lösung:

Den Vorsteuerabzug aus dem Einkauf des Schreibtischs kann der Verein nicht im Dezember 2020 geltend machen, weil in diesem Zeitraum die Rechnung noch nicht vorgelegen hat. Erst im Januar 2021 sind die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt, weil dann die Rechnung eingegangen ist.

Materiell-rechtlich gehört der Eingangsumsatz jedoch in den Dezember 2020 (wirtschaftliche Zuordnung) und somit in einen Zeitraum, der der Regelbesteuerung zu unterwerfen war. Aus diesem Grund kann der Förderverein für die Anschaffung des Schreibtischs die tatsächlich mit 19 % in Rechnung gestellte Vorsteuer noch im Januar 2021 geltend machen, obwohl in dem VZ bereits die Pauschalierung angewendet wird.

 

Rz. 25

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Beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Vorsteuerpauschalierung, v.a. wenn sich in der Praxis ein Fall ähnlich dem obigen Beispiel ergibt, sollte dem FA in einer Anlage zur USt-Erklärung klar dargelegt werden, dass der in voller Höhe aus der Rechnung geltend gemachte Vorsteuerabzug den Vorjahreszeitraum betrifft und nicht als Wahl der Regelbesteuerung aufzufassen ist. Das Datum des Leistungsbezugs ist nachzuweisen.

 

Rz. 26

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Beim umgekehrten Wechsel (von der Pauschalierungsregelung zur Regelbesteuerung) gelten die oben beschriebenen Grundsätze analog.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt wie oben, nur dass der Förderverein im Jahr 2020 von der Pauschalierung Gebrauch gemacht hat und für den Besteuerungszeitraum 2021 die Regelbesteuerung wählt.

Lösung:

Mit Rechnungseingang im Januar 2021 kann der Verein keine Vorsteuer geltend machen, weil die Vorsteuer schon durch die Anwendung des Pauschalsatzes im Dezember 2020 abgegolten wurde.

 

Rz. 27

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Der Wechsel der Besteuerungsform von der Regelbesteuerung zur Vorsteuerpauschalierung nach einem Durchschnittssatz oder umgekehrt stellt eine Änderung der Verhältnisse gem. § 15a Abs. 7 UStG dar. Eine Vorsteuerberichtigung ist somit zu prüfen. Für Vorsteuerberichtigungen beim Wechsel der Besteuerungsform ist Abschn. 15a.9 Abs. 5 ff. UStAE zu beachten

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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