Rz. 65

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

M. W. v. 01.01.2005 ist durch das EURLUmsG vom 09.12.2004 eine neue Sonderregelung in den § 3g UStG hinsichtlich der Ortsbestimmung für die Lieferung von Gas oder Elektrizität aufgenommen worden.

 

Rz. 66

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Die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität, Wärme oder Kälte über Kälte- oder Wärmenetze an einen Wiederverkäufer von Gas und Elektrizität wird an dem Ort besteuert, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt (ggf. am Ort der Betriebsstätte).

 

Rz. 67

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Wiederverkäufer von Gas und Elektrizität sind Unternehmer, deren Haupttätigkeit in Bezug auf diese Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und deren eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Rz. 68

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Die Lieferungen von Gas oder Elektrizität an andere Abnehmer als Wiederverkäufer werden am Verbrauchsort besteuert (das ist regelmäßig der Ort, an dem sich der Zähler des Abnehmers befindet).

 

Rz. 69

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Veräußert ein anderer Abnehmer Gas oder Elektrizität weiter, wird der Ort der Lieferung insoweit dort fingiert, wo der andere Abnehmer sein Unternehmen betreibt (ggf. an der entsprechenden Betriebsstätte).

 

Rz. 70

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Auf Lieferungen von Gas und Elektrizität, deren Leistungsort nach § 3g Abs. 1 oder 2 UStG bestimmt wird, sind die Vorschriften für i. g. Lieferungen oder das i. g. Verbringen nicht anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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