2.5.1.1 Steuerbarkeit
Rz. 110
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung muss umsatzsteuerbar sein (s. Rz. 26 f.).
2.5.1.2 Kein Neufahrzeug
Rz. 111
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung darf nicht in der Lieferung eines Neufahrzeugs bestehen (s. Rz. 28 f.).
2.5.1.3 Zwischenstaatliche Einrichtungen und deren Mitglieder als Leistungsempfänger
Rz. 112
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Gesetzeswortlaut sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen (gemeint sind damit im Wesentlichen die sog. internationalen Organisationen, also Einrichtungen, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens gegründet worden sind und deren Mitglieder Staaten und/oder wiederum internationale Organisationen sind) sowie deren Mitglieder von der USt befreit. Demnach erstreckt sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen, die an die zwischenstaatliche Einrichtung oder deren Mitglieder als Vertragspartner (Leistungsempfänger) des leistenden Unternehmers erbracht werden. Der Begriff der zwischenstaatlichen (internationalen) Einrichtung ist weder im UStG noch in der MwStSystRL definiert. Eine Definition ist schwierig, da die Abgrenzungskriterien fließend sind. Da es sich um einen Begriff des Völkerrechts handelt, ist die Einstufung als zwischenstaatliche bzw. internationale Einrichtung Sache des jeweiligen Aufnahmelands. Ausführlich hierzu Huschens, a. a. O., Rz. 108 ff.
Rz. 113
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Ansässigkeit einer zwischenstaatlichen Einrichtung richtet sich nach deren Sitz, der der Einrichtung im Gründungsabkommen oder dem Sitzstaatabkommen zwischen dem aufnehmenden Staat und der Einrichtung zugewiesen wurde (Huschens., a. a. O., Rz. 118 f.).
Rz. 114
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mitglieder einer zwischenstaatlichen Einrichtung sind die Mitglieder des Personals (Huschens, a. a. O., Rz. 117).
2.5.1.4 Bei Lieferungen: Gelangen in das und Verbleiben im EU-Ausland
Rz. 115
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird ein Gegenstand geliefert, muss er in das Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates befördert oder versendet werden (s. Rz. 65 ff.).
2.5.1.5 Recht des Gastmitgliedstaates
Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend (s. Rz. 68 f.).
Rz. 117–119
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.