Rz. 158

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Unternehmereigenschaft ist nicht vererblich. Nur wenn der Erbe selbst die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft in seiner Person erfüllt, wird er zum Unternehmer (BFH vom 19.11.1970, Az: V R 14/76, BStBl II 1971, 121).

 

Beispiel 1:

Ein freiberuflich tätiger Physiotherapeut verstirbt. Erbe ist sein Sohn S.

Lösung:

Nur wenn S selbst die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Physiotherapeut erfüllt, erbt er die Freiberuflerpraxis und wird dadurch Unternehmer. Ist er hingegen fachlich dazu nicht qualifiziert, begründet die Fortführung der Praxis eine gewerbliche Tätigkeit, die nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei ist, wohl aber ggf. nach § 4 Nr. 16 UStG.

 

Beispiel 2:

X ist zum Testamentsvollstrecker bestellt und führt das zum Nachlass des E gehörende Unternehmen für den Erben S fort.

Lösung:

In diesem Fall ist nicht X, sondern S Unternehmer, da er Inhaber des Unternehmens ist. Anders ist die Rechtslage, wenn X das Handelsgeschäft als Treuhänder des S im eigenen Namen fortführt. Dann ist X Unternehmer (Abschn. 2.1 Abs. 7 S. 2 UStAE).

 

Rz. 159

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ob es richtig ist, dass die Finanzverwaltung eine nachhaltige Tätigkeit des Erben verneint, wenn sich dessen Tätigkeit auf die Veräußerung von Unternehmensgegenständen aus dem Nachlass beschränkt, ist nicht unumstritten. Es lässt sich wohl begründen, dass der Erbe bis zur vollständigen Abwicklung des zum Nachlass gehörenden Unternehmensvermögens als Unternehmer auftritt (Bolk, BuW 1997, 736).

 

Rz. 160

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Eine Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG kann beim Erben grundsätzlich nicht durchgeführt werden, da er die Unternehmereigenschaft nicht erbt, es sei denn, er begründet die Unternehmereigenschaft selbst (Abschn. 15a.10. UStAE). Vgl. das nachfolgend besprochene Revisionsverfahren (vgl. Rz. 158 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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