Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen m. W. z. 01.01.2011 erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG).
Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Gebäuden gehören Baulichkeiten, die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden sind. Zu den Gebäudeteilen zählen insbesondere Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume. Nicht zu den Gebäuden oder Gebäudeteilen gehören Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher keine Bestandteile eines Grundstücks sind, insbesondere Büro- oder Wohncontainer, Baubuden, Kioske, Tribünen oder ähnliche Einrichtungen (vgl. Abschn. 13b.5 Abs. 1 UStAE).
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen fällt insbesondere:
- die Reinigung sowie die pflegende und schützende (Nach-)Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen (innen und außen);
- die Hausfassadenreinigung (einschließlich Graffitientfernung). Dies gilt nicht für Reinigungsarbeiten, die bereits unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG fallen (vgl. vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 10 UStAE);
- die Fensterreinigung;
- die Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren;
- die Bauendreinigung;
- die Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt;
- die Hausmeisterdienste und die Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen beinhalten.
Rz. 85
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 8 S. 1 UStG fällt insbesondere nicht:
- die Schornsteinreinigung;
- die Schädlingsbekämpfung;
- der Winterdienst, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt;
- die Reinigung von Inventar, wie Möbel, Teppiche, Matratzen, Bettwäsche, Gardinen und Vorhänge, Geschirr, Jalousien und Bilder, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt;
- die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Gebäudereinigungsleistungen erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht werden oder nicht.
2.6.1 Regelung bis zum 14.02.2014
Rz. 86
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 S. 2 UStG). Der Leistungsempfänger muss derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben (vgl. hierzu Abschn. 13b.3 Abs. 1 und 2 UStAE, die sinngemäß gelten). Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG im Original oder in Kopie vorlegt. Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 10.10.2013 (BStBl I 2013, 1621) hingewiesen. Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte (vgl. hierzu Abschn. 13b.2 Abs. 4 und Abschn. 13b.3 Abs. 4, 7 und 9 bis 13 UStAE, die sinngemäß gelten).
2.6.2 Regelung vom 15.02.2014 bis 31.09.2014
Rz. 86a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der BFH hat mit Urteil vom 22.08.2013, BStBl II 2014, 128, die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 S. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Nach seiner Entscheidung sind die Regelungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 5 S. 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschn. 13b.3 Abs. 2 UStAE nicht an. Die o. a. Entscheidung des BFH hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 5 S. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG). Weitere Einzelheiten enthalten die BMF-Schreiben vom 05.02.2014 (BStBl I 2014, 233) und vom 08.05.2014 (BStBl I 2014, 823).
2.6.3 Regelung ab 01.10.2014
Rz. 86b
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In den in § 13b Abs. 2 Nr. 8 S. 1 UStG genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger ab 01.10.2014 nach § 13b Abs. 5 S. 2 UStG die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Gebäudereinigungslei...