Rz. 187
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das LfSt Bayern (Vfg. vom 3.3.2023, S 7220.1.1-11/8 St33, a. a. O.) ergänzt das BMF (Schreiben vom 25.10.2022, III C 2 – S 7030/22/100016 :005, 2022/1014041, a. a. O.) sowie die auf der Homepage des BMF bereitgestellten FAQs (vorstehendes Kapitel 2.7.3.1) wie folgt:
2.6.3.2.1 Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz
Rz. 188
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) sind auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von CNG an der Tankstelle begünstigt. Die Voraussetzung "über das Erdgasnetz" wird auch von kleineren Anlagen (z. B. Biogasanlagen), die das Gas nur über eine oder wenige Leitungen liefern, erfüllt.
Nicht begünstigt ist die Abgabe von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff an der Tankstelle sowie die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen.
2.6.3.2.2 Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz
Rz. 189
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Begriff "Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz" umfasst sowohl
- die Lieferungen größerer Wärmeerzeugungsanlagen, die die breite Öffentlichkeit mit Wärme versorgen, als auch
- die Lieferungen kleinerer Anlagen (z. B. Biogasanlagen oder private Blockheizkraftwerke), die nur einen begrenzten Personenkreis beliefern.
Eine aufgrund Eigenverbrauchs zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe ist gemäß § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.
2.6.3.2.3 Legen eines Wärme-Hausanschlusses
Rz. 190
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als "Lieferung von Wärme" gilt auch das Legen eines Wärme-Hausanschlusses (Rn. 6 des BMF-Schreibens vom 25.10.2022 analog i. V. m. BMF vom 4.2.2021, III C 2 – S 7221/19/10004 :001, 2021/0107398, a. a. O. zu Hauswasseranschlüssen).
2.6.3.2.4 Legen eines Mehrspartenhausanschlusses
Rz. 191
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z. B. Wasser, Gas, Strom, Telekommunikation) stellt eine einheitliche komplexe Leistung "Verschaffung des Zugangs zu sämtlichen Versorgungsleistungen" dar, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Für den Leistungsempfänger steht die Verbindung der einzelnen Leistungselemente im Vordergrund.
2.6.3.2.5 Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz
Rz. 192
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Entgelte für den Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz unterliegen analog zu den Gas-Hausanschlüssen (Rn. 6 des BMF-Schreibens vom 25.10.2022) als "Lieferung von Gas" dem ermäßigten Steuersatz. Nicht begünstigt ist das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus, bzw. bis zu einer Hauseinführung, da es sich hierbei nicht um eine Verbindungsstelle zwischen dem Leitungsnetz des (Flüssig-)Gasversorgers und dem Grundstück des Verbrauchers handelt.
2.6.3.2.6 Installation und Wartung von Flüssiggasanlagen, Gasthermen, Heizungsanlagen u. Ä.
Rz. 193
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Installation und Wartung von Flüssiggasanlagen, Gasthermen, Heizungsanlagen u.Ä. sind nicht Teil der Gas- bzw. Wärmelieferungen. Sie unterliegen als selbstständige Leistungen dem Regelsteuersatz.
2.6.3.2.7 Nutzungsentgelte für Bereitstellung und Vorhaltung des Netzes bzw. des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gegenüber einem Energieversorger
Rz. 194
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Netznutzung in Form der Bereitstellung und Vorhaltung des Netzes bzw. des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gegenüber seinen Netzkunden handelt es sich nicht um die Lieferung von Gas oder Wärme (vgl. auch Abschn. 13b.3a Abs. 6 UStAE). Netznutzungsentgelte unterliegen daher dem Regelsteuersatz.
2.6.3.2.8 Soforthilfe Dezember
2.6.3.2.8.1 Auszahlung der KfW für Dezember 2022
Rz. 195
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die nach § 6 EWSG von der KfW an die Versorgungsunternehmen ausbezahlte Dezemberhilfe stellt Entgelt von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG) für die Lieferung des Versorgers an den Endkunden dar. Das Versorgungsunternehmen hat den von der KfW erhaltenen Betrag mit dem für die Abschlagszahlung im Dezember gültigen Steuersatz zu besteuern. Aus dem Auszahlungsbetrag (Bruttobetrag) ist Umsatzsteuer i. H. v. 7 % abzuführen. Dem Kunden steht grundsätzlich – unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG – in derselben Höhe der Vorsteuerabzug zu (Abschn. 15.2a Abs. 3 S. 10 und Abschn. 14.10 Abs. 1 UStAE).
2.6.3.2.8.2 Abschlag für Dezember 2022
Rz. 196
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich unterliegen im Dezember 2022 geleistete Abschlagszahlungen dem ermäßigten Steuersatz (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 28 Abs. 5 und 6 i. V. m. § 12 Abs. 2 UStG).
Gemäß Rn. 15 des BMF-Schreibens vom 25.10.2022 wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die zwischen 1.10.2022 und 31.3.2024 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer i. H. v. 19 % abgeführt und erst in der Endabrechnung zutreffend abgerechnet wird. Zu beachten ist, dass die in einer Abschlagsrechnung für Dezember ausgewiesene Steuer auch dann abzuführen ist, wenn der Kunde selbst keine Zahlung auf diese geleistet hat. Der Betrag, der die gesetzlich geschuldete Steuer (7 % aus dem von der KfW vereinnahmten Betrag) übersteigt, wird nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. Insgesamt ist also mindestens die in der Abschlagsrechnung für Dezember 2022 ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kunde kann gemäß den allgemeinen Vorschriften zum Vorsteuerabzug bzw. unter den Voraussetzungen der Rn. 15 des BMF-Schreibens vom 25...