Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 212
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1 Abs. 3 UStG sind die dort näher genannten Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, wie Umsätze im Inland zu behandeln.
Rz. 213
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Freihafenveredelungsverkehr i. S. v. § 12b EUStBV dient der Veredelung von Gemeinschaftswaren (Art. 4 Nr. 7 ZK), die in einer Freizone i. S. d. Art. 243 UZK (Freihafen) bearbeitet oder verarbeitet und anschließend im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg eingeführt werden. Die vorübergehende Lagerung von Gemeinschaftswaren kann nach § 12a EUStBV im Freihafen zugelassen werden, wenn dort für den Außenhandel geschaffene Anlagen sonst nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden können und der Freihafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht entfremdet wird. Bei der Einfuhr der veredelten oder vorübergehend gelagerten Gegenstände im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben (Abschn. 1.12 Abs. 1 UStAE).
Rz. 214
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wie Umsätze im Inland zu behandeln sind nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 UStG die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung in einem zollamtlich bewilligten Freihafenveredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung (Buchst. a) oder einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr (Buchst. b) befinden (Abschn. 1.12 Abs. 2 und 4 UStAE). Steuerbare Lieferungen nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Buchst. a UStG liegen hingegen nicht vor, wenn der Liefergegenstand nicht in das Inland gelangt oder die Befreiung von der EUSt auf anderen Vorschriften als den §§ 12a oder 12b EUStBV beruht (Abschn. 1.12 Abs. 3 UStAE).
Rz. 215
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 UStG gelten als Umsätze im Inland die sonstigen Leistungen in einem Freihafen sowie in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie, die im Rahmen eines zollamtlich bewilligten Freihafenveredelungsverkehrs oder einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung ausgeführt werden. Dadurch werden in erster Linie die sonstigen Leistungen eines Lohnveredlers, eines Lagerhalters und eines Beförderungsunternehmers erfasst.