Rz. 159
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt/ergänzt werden, wenn sie nicht alle nach § 14 Abs. 4 UStG oder § 14a UStG erforderlichen Angaben enthält (§ 31 Abs. 5 S. 1 Buchst. a UStDV). Ebenso ist eine Berichtigung zulässig, wenn eine Rechnung unzutreffende Angaben enthält (§ 31 Abs. 5 S. 1 Buchst. b UStDV). Bei der Berichtigung müssen nur die fehlenden Angaben ergänzt bzw. die unzutreffenden Angaben richtiggestellt werden (§ 31 Abs. 5 S. 2 UStDV). Zur Berichtigung muss nicht die ursprüngliche Rechnung zurückgefordert werden (vgl. Abschn. 14.11. Abs. 1 S. 8 UStAE; vgl. BFH vom 25.02.1993, Az: V R 112/91, BStBl II 1993, 643); die Berichtigung kann mittels eines Dokumentes erfolgen, welches spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezogen ist und die geänderten Angaben enthält (§ 31 Abs. 5 S. 2 UStDV; vgl. BFH vom 22.01.2020, Az: XI R 10/17, BStBl II 2020, 601; vgl. BFH vom 05.09.2019, Az: V R 38/17, BStBl II 2022, 696). Der Bezug zur ursprünglichen Rechnung wird regelmäßig durch die Angabe der fortlaufenden Nummer dieser Rechnung hergestellt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG; Abschn. 14.11. Abs. 1 S. 5 UStAE). Bezüglich Form und Inhalt gelten die gleichen Anforderungen wie in § 14 UStG (§ 31 Abs. 5 S. 3 UStDV). Zu den Anforderungen an eine wirksame Rechnungsberichtigung vgl. BFH vom 11.10.2007, Az: V R 27/05, BStBl II 2008, 438 (Schriftform bei Korrektur eines notariellen Kaufvertrags mit Umsatzsteuerausweis) und vgl. § 14c UStG Rz. 30.
Rz. 159a
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Eine Rechnung ist auch dann "unzutreffend" i. S. d. § 31 Abs. 5 S. 1 Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte USt zurückgezahlt wurde (vgl. BFH vom 22.01.2020, Az: XI R 10/17, BStBl II 2020, 601 – Storno einer Rechnung nebst Neuausstellung einer ersetzenden Rechnung; vgl. EuGH vom 21.10.2021, Rs. C- 80/20, Wilo Salmson France, BFH/NV 2021, 1630 – zur einseitigen Stornierung einer Rechnung). Der Fall einer fehlenden Rechnung, ohne die kein Vorsteuerabzug möglich ist, ist von dem Fall einer fehlerhaft erteilten Rechnung abzugrenzen (vgl. BFH vom 15.10.2019, Az: V R 14/18, BStBl II 2020, 596, Rz. 33; vgl. BMF vom 18.09.2020, Az: III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001, BStBl I 2020, 976, Rz. 14).
Rz. 160
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Eine Rechnung kann grundsätzlich nur durch den Aussteller der Rechnung berichtigt werden (vgl. bereits BFH vom 27.09.1979, Az: V R 78/73, BStBl II 1980, 228). Lediglich in dem Fall, in dem ein Dritter mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt wurde (vgl. § 14 Abs. 2 S. 4 UStG), kann die Berichtigung durch den leistenden Unternehmer selbst oder im Fall der Gutschrift (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 UStG) durch den Gutschriftsaussteller vorgenommen werden (Abschn. 14.11. Abs. 2 S. 2 UStAE). Grundsätzlich nicht zu einer Veränderung des Inhalts der Abrechnung, insbesondere nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer, ist der Abrechnungsempfänger berechtigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Abrechnungsempfänger die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises in Entgelt und Steuerbetrag im Beisein des leistenden Unternehmers vornimmt (vgl. Abschn. 14.11. Abs. 2 S. 5 UStAE). Eine Berichtigung oder Ergänzung durch den Rechnungsempfänger ist jedoch anzuerkennen, wenn sich der Abrechnende die Änderung zu eigen macht und dieser Umstand aus der Abrechnung oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die in der Abrechnung hingewiesen wird (vgl. BFH vom 17.04.1980, Az: V S 18/79, BStBl II 1980, 540 – schriftliche Billigung durch den Rechnungsaussteller und klarer Hinweis in der Rechnung, um zu vermeiden, dass es zu Abweichungen zwischen der steuerlichen Behandlung durch den Leistungsgeber und den Leistungsnehmer kommt). In eingeschränktem Umfang lässt die Verwaltung eine Ergänzung durch den Abrechnungsempfänger für Zwecke des Vorsteuerabzugs zu. Fehlen in einer Rechnung die Angabe der Menge der gelieferten Gegenstände (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG) oder der Zeitpunkt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG), kann dies mittels anderer Unterlagen ergänzt oder nachgewiesen werden (vgl. Abschn. 15.11. Abs. 3 S. 6 UStAE). Am ausschließlichen Recht des Rechnungsausstellers zur Berichtigung einer Rechnung zweifelnd vgl. Bosche in UR 2015, 693.