Rz. 36

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsätze, deren umsatzsteuerlicher Liefer- bzw. Leistungsort im Ausland liegt, die also in Deutschland nicht steuerbar sind, unterliegen nicht den Regelungen des deutschen UStG. Folglich finden sich in § 22 UStG auch keine (konkreten) Aufzeichnungspflichten bezüglich der im Ausland ausgeführten Umsätze.

Indirekt werden jedoch auch die nicht steuerbaren Umsätze von den Aufzeichnungspflichten erfasst. So müssen die Aufzeichnungen gem. § 63 Abs. 1 UStDV so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten (also z. B. einem Betriebsprüfer) innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen. Dazu gehört es auch, nachvollziehen zu können, dass und aus welchem Grund auf bestimmte Umsätze keine deutsche USt berechnet wurde. Hierfür muss der Unternehmer somit doch Aufzeichnungen über seine im Ausland steuerbaren Umsätze vorhalten und ggf. Nachweise über den Liefer- bzw. Leistungsort im Ausland erbringen.

Auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs muss der Unternehmer dokumentieren, welchen Ausgangsumsätzen er die jeweiligen Eingangsleistungen zuordnet und auf welcher Basis er somit den Abzug der Vorsteuern im Inland begründet. Werden inländische Eingangsleistungen mit Vorsteuer für im Ausland steuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen verwendet, muss dies aus den Aufzeichnungen entsprechend hervorgehen. Gleiches gilt, wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge