2.8.1 Grundsätzliches
Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (vgl. § 20 UStG, Abschn. 20.1. UStAE) entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Anzahlungen sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteuern (vgl. Rz. 86 ff.).
2.8.2 Zeitpunkt der Vereinnahmung
Rz. 104
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Zur Bestimmung des Vereinnahmungszeitpunkts gilt es wie folgt zu unterscheiden (vgl. Abschn. 13.6. Abs. 1 UStAE):
- Zur Frage der Vereinnahmung bei Einzahlung auf ein gesperrtes Konto vgl. BFH vom 27.11.1958, Az: V 284/57 U, BStBl III 1959, 64 und vom 23.04.1980, Az: VIII R 156/75, BStBl II 1980, 643.
- Vereinnahmt sind auch Beträge, die der Schuldner dem Gläubiger am Fälligkeitstag gutschreibt, wenn die Beträge dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung stehen (vgl. BFH vom 24.03.1993, Az: X R 55/91, BStBl II 1993, 499). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift nicht fällig waren und das Guthaben nicht verzinst wird (vgl. BFH vom 12.11.1997, Az: XI R 30/97, BStBl II 1998, 252).
- Beim Kontokorrentverkehr ist das Entgelt mit der Anerkennung des Saldos am Ende eines Abrechnungszeitraums vereinnahmt.
- Wird für eine Leistung ein Wechsel in Zahlung genommen, gilt das Entgelt erst mit dem Tag der Einlösung oder – bei Weitergabe – mit dem Tag der Gutschrift oder Wertstellung als vereinnahmt.
- Ein Scheckbetrag ist grundsätzlich nicht erst mit Einlösung des Schecks, sondern bereits mit dessen Hingabe zugeflossen, wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen und wenn davon ausgegangen werden kann, dass die bezogene Bank im Falle der sofortigen Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird (vgl. BFH vom 20.03.2001, Az: IX R 97/97, BStBl II 2001, 482).
- Die Abtretung einer Forderung an Zahlungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) führt im Zeitpunkt der Abtretung in Höhe des wirtschaftlichen Wertes, der der Forderung im Abtretungszeitpunkt zukommt, zu einem Zufluss.
- Das Gleiche gilt bei einer zahlungshalber erfolgten Zahlungsabtretung (§ 364 Abs. 2 BGB), wenn eine fällige, unbestrittene und einziehbare Forderung vorliegt (vgl. BFH vom 30.10.1980, Az: IV R 97/78, BStBl II 1981, 305).
- Eine Aufrechnung ist im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung einer Zahlung gleichzusetzen (vgl. BFH vom 19.04.1977, Az: VIII R 119/75, BStBl II 1977, 601).
- Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird (BFH, Urteil vom 17.08.2023, V R 12/22; dazu Denker, a. a. O.).
2.8.3 Leistungen an das Personal
Rz. 105
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Führen Unternehmer, denen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestattet worden ist, Leistungen an ihr Personal aus, für die kein besonderes Entgelt berechnet wird, so entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind (Abschn. 13.6. UStAE).
2.8.4 Wechsel der Versteuerungsart
Rz. 106
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Die im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung geltenden Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer bleiben auch dann maßgebend, wenn der Unternehmer von der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten wechselt. Für Umsätze, die in einem Besteuerungszeitraum ausgeführt wurden, für den dem Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten erlaubt war, gilt diese Besteuerung weiter, auch wenn in späteren Besteuerungszeiträumen ein Wechsel zur Sollversteuerung eintritt. Danach entsteht die Steuer insoweit bei Vereinnahmung des Entgelts (vgl. BFH vom 30.01.2003, Az: V R 58/01, BStBl II 2003, 817).
Rz. 107
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Im Falle eines bereits sollversteuerten Umsatzes bleibt der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer auch dann unverändert, wenn der Unternehmer zur Ist-Versteuerung wechselt und das Entgelt noch nicht vereinnahmt hat. (Abschn. 13.6. UStAE).