Rz. 170

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft können ihren Grund entweder im gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis oder in einem gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtet sich die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft danach,

  • ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder
  • um Leistungen, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.
 

Rz. 171

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Steuerbare entgeltliche Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind damit gegeben, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen eines Gesellschafters zur Gesellschaft beruhen und auf den Austausch der Leistungen des Gesellschafters gegen Entgelt gerichtet sind (BFH vom 10.05.1990, Az: V R 47/86, BStBl II 1990, 757; vom 05.05.1994, Az: V R 76/92, BFH/NV 1995, 356; vom 24.08.1994, Az: XI R 74/93, BStBl II 1995, 150; vom 08.11.1995, Az: V R 8/94, BStBl II 1996, 176, unter II. 1., m. w. N.). Diese Unterscheidung entspricht der Rechtsprechung des EuGH (EuGH vom 27.01.2000, Rs. C-23/98, Heerma, UR 2000, 121, Rz. 13). Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung in Abschn. 1.6 UStAE übernommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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