Rz. 182
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 34 Abs. 1 S. 1 UStDV gelten Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, als Rechnungen, wenn zwar nicht sämtliche in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthalten sind, mindestens aber:
Rz. 183
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die in § 14 Abs. 4 S. 1 UStG darüber hinausgehenden Angaben sind nicht erforderlich, insbesondere muss in Fahrausweisen die Steuernummer oder USt-IdNr. (vgl. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG) des leistenden Unternehmers nicht angegeben werden (fraglich: § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG, wenn bei Fahrausweisen auch unwahrscheinlich). Die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG sind jedoch zu beachten (vgl. Abschn. 14.7. Abs. 3 S. 2 UStAE).
Rz. 184
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Fahrausweise sind Dokumente, die einen Anspruch auf Beförderung von Personen gewähren (Abschn. 14.7. Abs. 1 S. 1 UStAE). Mit zu den Fahrausweisen zählen auch Zuschlagskarten, Platzkarten, Bettkarten und Liegekarten (Abschn. 14.7. Abs. 1 S. 2 UStAE). Werden Fahrausweise mit Fahrscheindruckern erstellt, erfüllen diese die Voraussetzungen des § 34 UStDV auch dann, wenn auf ihnen der Steuersatz i. V. m. einem Symbol angegeben ist (z. B. "V" mit dem ergänzenden Vermerk "V = 19 % USt"; Abschn. 14.7. Abs. 1 S. 3 UStAE). Nicht als Fahrausweis i. S. d. § 34 UStDV gelten Rechnungen über die Beförderung in einem Taxi oder Mietwagen (Abschn. 14.7. Abs. 1 S. 4 UStAE). Rechnungen über eine derartige Beförderung müssen daher die in einer Rechnung erforderlichen Angaben, unter Berücksichtigung der §§ 31–33 UStDV, enthalten. Auch Zeitfahrausweise erfüllen die Voraussetzungen des § 34 UStDV (vgl. Abschn. 14.7. Abs. 2 UStAE).
Rz. 185
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 34 Abs. 3 UStDV gelten die Regelungen für Belege im Reisegepäckverkehr entsprechend. Belege für die Mitnahme des Reisegepäcks gelten somit unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 und 2 UStDV als Rechnungen i. S. d. § 14 UStG. Die Beförderung des Gepäcks muss i. Z. m. einer Personenbeförderung stehen (Reisegepäckverkehr), da es sich ansonsten um eine reine Güterbeförderung handelt.
Rz. 186
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung i. S. d. § 14 UStG, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt (§ 34 Abs. 2 S. 1 UStDV). Die Bescheinigung muss den Steuersatz für den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung enthalten (§ 34 Abs. 2 S. 2 UStDV). Hintergrund dieser Zusatzregelung sind die Vorschriften über die Bestimmung des Leistungsortes bei Beförderungsleistungen (§ 3b Abs. 1 UStG i. V. m. §§ 2–4 sowie 6 und 7 UStDV). Bei einer grenzüberschreitenden Beförderung von Personen ist nur der auf das Inland entfallende Teil der Beförderungsstrecke steuerbar i. S. d. UStG (§ 3b Abs. 1 S. 2 UStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Nur bezüglich dieses Streckenanteils kann somit USt entstehen. Die Vereinfachung der Rechnung (§ 34 Abs. 1 UStDV) gilt zwar auch für diesen Fall, zusätzlich ist aber eine Bescheinigung über den inländischen Streckenanteil erforderlich. Die Angabe des Steuersatzes ist notwendig, weil sich die Tarifentfernung auf die gesamte Beförderungsstrecke bezieht, diese jedoch nur teilweise steuerbar ist. § 34 Abs. 1 S. 2 UStDV a. F. galt insoweit nicht.
Rz. 187
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aus Fahrausweisen kann der Unternehmer Vorsteuerabzug beanspruchen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt (§ 35 Abs. 2 S. 1 UStDV – Selbstberechnung). Dabei ist nach § 35 Abs. 2 S. 2 UStDV vom Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) auszugehen, wenn der Regelsteuersatz im Fahrausweis angegeben ist. Bis zum 31.12.2019 konnte bei Angabe der Tarifentfernung, sofern diese größer als 50 Kilometer ist, ebenfalls der Regelsteuersatz angenommen werden (vgl. § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UStDV a. F.; v...