Rz. 50

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Allgemeine Aufzeichnungserleichterungen können für bestimmte, in § 63 Abs. 3 und Abs. 5 UStDV bezeichneten Vorgänge in Anspruch genommen werden. Inwieweit diese Erleichterungen nach Sicht der Finanzverwaltung möglich sind, kann dem Abschn. 22.5 Abs. 1 UStAE entnommen werden. Verschiedene Buchhaltungssysteme arbeiten nach diesen Aufzeichnungserleichterungen (sog. Bruttomethode).

 

Rz. 51

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei der Einfuhr von Waren ist es ausreichend, wenn die entstandene EUSt mit einem Hinweis auf den zugehörigen zollamtlichen Beleg (Einfuhrbescheid) aufgezeichnet wird (§ 64 UStDV).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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