Rz. 10

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Ortsbestimmung des § 3b Abs. 1 S. 1 und 2 UStG (Personenbeförderung) ist ungeachtet der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und damit

anzuwenden (vgl. Rz. 7).

 

Rz. 11

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Personenbeförderung ist damit eine der wenigen sonstigen Leistungen, die nach Umsetzung des "Mehrwertsteuerpakets" nicht zu den Erleichterungen im B2B-Bereich führen – mit allen nachteiligen Konsequenzen, die diese "Insellösungen" mit sich bringen (evtl. Registrierungspflicht für den Leistenden im EU-Ausland; Ausweis ausländischer Umsatzsteuer und Vorsteuer-Vergütung für den Leistungsempfänger, vgl. § 3a Rz. 21 f.).

 

Rz. 12

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Finanzverwaltung regelt die Personenbeförderung ausführlich mit Fallbeispielen in Abschn. 3b.1 UStAE. Ergänzend ist auf das BMF-Schreiben vom BMF vom 31.08.2020 (a. a. O.) hinzuweisen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge