Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Ortsbestimmung des § 3b Abs. 1 S. 1 und 2 UStG (Personenbeförderung) ist ungeachtet der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und damit
- sowohl bei nichtunternehmerischen Leistungsempfängern (siehe Abschn. 3a.1 Abs. 1 UStAE)
- als auch bei Leistungsempfängern im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschn. 3a.2 Abs. 1 UStAE)
anzuwenden (vgl. Rz. 7).
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Personenbeförderung ist damit eine der wenigen sonstigen Leistungen, die nach Umsetzung des "Mehrwertsteuerpakets" nicht zu den Erleichterungen im B2B-Bereich führen – mit allen nachteiligen Konsequenzen, die diese "Insellösungen" mit sich bringen (evtl. Registrierungspflicht für den Leistenden im EU-Ausland; Ausweis ausländischer Umsatzsteuer und Vorsteuer-Vergütung für den Leistungsempfänger, vgl. § 3a Rz. 21 f.).
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Finanzverwaltung regelt die Personenbeförderung ausführlich mit Fallbeispielen in Abschn. 3b.1 UStAE. Ergänzend ist auf das BMF-Schreiben vom BMF vom 31.08.2020 (a. a. O.) hinzuweisen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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