Bisher nahm die Finanzverwaltung auch dann einen Doppelumsatz an, wenn SG das Sicherungsgut vereinbarungsgemäß im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des SN veräußerte (so noch Abschn. 2 Abs. 1 S. 4 UStR 2005). Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedoch bei Verwertung durch SG von einem "Dreifachumsatz" auszugehen (BFH, Urteil vom 30.03.2006, Az: V R 9/03, BStBl II 2006, 933; Urteil vom 06.10.2005, Az: V R 20/04, BStBl II 2006, 931; vgl. auch Bonertz, UR 2007, 241; Damaschke, steuerjournal 2/2007, 16; Diemer, NWB 2009, 2143; Hahne, in: ders. (Hrsg.), Die Umsatzsteuer in Kreditinstituten, Heidelberg 2007, S. 392 ff. (Rz. 1166 ff.); Hahne, StuB 2006, 700; von Streit, UStB 2007, 46; Weimann, UStB 2007, 302).
Lösung:
Erste Lieferung von SG an SN: Die Verwertung des Sicherungsguts (durch Veräußerung von SG an K) im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des SN, führt dazu, dass die ursprüngliche Sicherungsübereignung zu einer Lieferung erstarkt. SN (die Bank) erhält endgültig auch die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über das Sicherungsgut, wenn er bei Eintritt des Sicherungsfalls über den SG die Verwertung des Sicherungsguts veranlasst. Die Lieferung erfolgt "ruhend" i. S. d. § 3 Abs. 7 S. 1 UStG. Damit ist insoweit unerheblich, ob SN das Sicherungsgut selbst verwertet (vgl. Variante a) oder die Verwertung dem SG überlässt; insbesondere kommt es ebenfalls zum schon beschriebenen Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG.
Zweite Lieferung von SN an SG: Des Weiteren kommt es nach § 3 Abs. 3 UStG zu einer Rücklieferung des SN (Kommittent) an den SG (Kommissionär). Auch diese Lieferung erfolgt "ruhend" i. S. d. § 3 Abs. 7 S. 1 UStG. Die Lieferung ist unter den weiteren Voraussetzungen steuerbar und steuerpflichtig; SN erteilt SG da...