Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die meisten Sondervorschriften nehmen die Dienstleistungen an andere Unternehmer durch folgende Formulierung aus ihrem Regelungsbereich heraus: "... Empfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist [...]" In diesem Fall greift dann der neue Auffangtatbestand des § 3a Abs. 2 UStG!
HINWEIS
Damit definiert das Bestimmungslandprinzip im B2B-Bereich den Regelleistungsort!
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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