Rz. 19

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die meisten Sondervorschriften nehmen die Dienstleistungen an andere Unternehmer durch folgende Formulierung aus ihrem Regelungsbereich heraus: "... Empfänger weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist [...]" In diesem Fall greift dann der neue Auffangtatbestand des § 3a Abs. 2 UStG!

 

HINWEIS

Damit definiert das Bestimmungslandprinzip im B2B-Bereich den Regelleistungsort!

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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