Rz. 63a

Stand: 6. A. – ET: 03/2024

Seit dem 01.07.2021 werden über § 3 Abs. 3a UStG die Betreiber elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten einbezogen (§ 3 Rz. 4).

 

Rz. 63b

Stand: 6. A. – ET: 03/2024

Nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG werden Unternehmer, die mittels ihrer elektronischen Schnittstelle Lieferungen von Gegenständen

unterstützen, deren Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände für ihr Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätten.

 

Rz. 63c

Stand: 6. A. – ET: 03/2024

Gleiches gilt nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG für die Unterstützung von Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR mittels einer elektronischen Schnittstelle.

 

Rz. 63d

Stand: 6. A. – ET: 03/2024

Während tatsächlich lediglich ein einziges Verkaufsgeschäft vorliegt, werden für umsatzsteuerliche Zwecke zwei Lieferungen fingiert, indem

  • eine (erste) Lieferung von dem Unternehmer an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle sowie
  • eine (zweite) Lieferung von dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle an den Enderwerber

angenommen werden (Abschn. 3.18 Abs. 1 Satz 4 UStAE).

 

Rz. 63e

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Die Regelungen des § 3 Abs. 3a Satz 1 und Satz 2 UStG gelten für unterschiedliche Erwerberkreise:

 

Rz. 63f

Stand: 6. A. – ET: 03/2024

Zur Zuordnung der Warenbewegung vgl. unten § 3 Rz. 148.

 

Rz. 63g

Stand: 6. A. – ET: 03/2024

Umfassend zu den Einzelheiten der Neuregelung Abschn. 3.18 Abs. 2 ff. UStAE.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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