Rz. 63a
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Seit dem 01.07.2021 werden über § 3 Abs. 3a UStG die Betreiber elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten einbezogen (§ 3 Rz. 4).
Rz. 63b
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Nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG werden Unternehmer, die mittels ihrer elektronischen Schnittstelle Lieferungen von Gegenständen
unterstützen, deren Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände für ihr Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätten.
Rz. 63c
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Gleiches gilt nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG für die Unterstützung von Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR mittels einer elektronischen Schnittstelle.
Rz. 63d
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Während tatsächlich lediglich ein einziges Verkaufsgeschäft vorliegt, werden für umsatzsteuerliche Zwecke zwei Lieferungen fingiert, indem
- eine (erste) Lieferung von dem Unternehmer an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle sowie
- eine (zweite) Lieferung von dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle an den Enderwerber
angenommen werden (Abschn. 3.18 Abs. 1 Satz 4 UStAE).
Rz. 63e
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Die Regelungen des § 3 Abs. 3a Satz 1 und Satz 2 UStG gelten für unterschiedliche Erwerberkreise:
Rz. 63f
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Zur Zuordnung der Warenbewegung vgl. unten § 3 Rz. 148.
Rz. 63g
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Umfassend zu den Einzelheiten der Neuregelung Abschn. 3.18 Abs. 2 ff. UStAE.