Rz. 63a
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Seit dem 01.07.2021 werden über § 3 Abs. 3a UStG die Betreiber elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten einbezogen (§ 3 Rz. 4).
Rz. 63b
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG werden Unternehmer, die mittels ihrer elektronischen Schnittstelle Lieferungen von Gegenständen
- durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer
- an einen Nichtunternehmer (siehe Abschn. 3a.1 Abs. 1 UStAE)
unterstützen, deren Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände für ihr Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätten.
Rz. 63c
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Gleiches gilt nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG für die Unterstützung von Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR mittels einer elektronischen Schnittstelle.
Rz. 63d
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Während tatsächlich lediglich ein einziges Verkaufsgeschäft vorliegt, werden für umsatzsteuerliche Zwecke zwei Lieferungen fingiert, indem
- eine (erste) Lieferung von dem Unternehmer an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle sowie
- eine (zweite) Lieferung von dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle an den Enderwerber
angenommen werden (Abschn. 3.18 Abs. 1 Satz 4 UStAE).
Rz. 63e
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Die Regelungen des § 3 Abs. 3a Satz 1 und Satz 2 UStG gelten für unterschiedliche Erwerberkreise:
- In den Fällen des § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG muss es sich bei dem Empfänger der Liefergegenstände um eine Person i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG (insbesondere kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird) handeln (Abschn. 3.18 Abs. 1 Satz 6 UStAE).
- Dagegen kann ein Erwerber in den Fällen des § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG ein in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person sein, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet (vgl. § 3 Abs. 3a Sätze 4 und 5 UStG); Abschnitt 3c.1 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 gelten insoweit entsprechend (Abschn. 3.18 Abs. 1 Satz 7 UStAE).
Rz. 63f
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Zur Zuordnung der Warenbewegung vgl. unten § 3 Rz. 148.
Rz. 63g
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Umfassend zu den Einzelheiten der Neuregelung Abschn. 3.18 Abs. 2 ff. UStAE.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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