3.4.4.1 Der Nachweis im "Normalfall"
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das BMF weist darauf hin, dass § 3a Abs. 2 UStG selbst ungeregelt lässt, wie der leistende Unternehmer den Nachweis eines unternehmerischen Leistungsbezugs seines Kunden erbringen muss (vgl. Abschn. 3a.2. Abs. 9 S. 1 UStAE), und arbeitet hierzu mit einer Vereinfachung: "...Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird. [...]" (Abschn. 3a.2. Abs. 9 S. 4 UStAE).
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das gilt sogar dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist (Abschn. 3a.2. Abs. 9 S. 4 a. E. UStAE).
HINWEIS
Der leistende Unternehmer hat hierzu aber eine ihm vorgelegte USt-IdNr., die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, im Hinblick auf die Gewährleistung einer zutreffenden Besteuerung zu prüfen. Erforderlich ist eine qualifizierte Bestätigungsanfrage i. S. v. Abschn. 18e.1 Abs. 4 UStAE (vgl. Abschn. 3a.2. Abs. 9 S. 5 ff. UStAE mit Fallbeispiel; so schon das Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009, Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, BStBl I 2009, 1005, Rz. 15)!
TIPP
Online-Prüfung für die USt-IdNr.:
Die EU-Kommission bietet im Internet einen neuen Online-Dienst an. Auf der Webseite http://ec.europa.eu (Politik im Dienste des Bürgers > Online-Dienste > Zoll- und Steuern > VIES) können USt-IdNr. auf ihre Gültigkeit hin überprüft und das Prüfergebnis ausgedruckt werden. Der Ausdruck mit Angabe einer Abfragenummer soll Unternehmern den Nachweis ermöglichen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Gültigkeit einer vorgelegten USt-IdNr. vergewissert haben.
Ob hiermit, wie eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission verheißt, der Gutglaubensschutz steuerehrlicher Unternehmer z. B. i. R. d. § 6a Abs. 4 UStG wirklich rechtssicher gestärkt wird, bleibt abzuwarten. Nach der Vorschrift muss im Falle der Vorlage gefälschter Geschäftspapiere der ins übrige Gemeinschaftsgebiet liefernde (redliche) Unternehmer darlegen, dass er sich von der Seriosität seines Abnehmers überzeugt hat. Nur dann kann die Lieferung vom heimischen Fiskus als steuerfrei behandelt werden.
Allerdings besteht in vielen Fällen nicht die Möglichkeit, i. R. d. Gültigkeitsprüfung auf der EU-Plattform gleichzeitig die Identitätsmerkmale (wie Name und Adresse) des jeweiligen Verwenders mit abzurufen. Nach Angabe der Europäischen Kommission lassen nicht alle Mitgliedstaaten diese nützliche Funktion i. R. d. Online-Portals zu.
Besseren Gutglaubensschutz verspricht daher auch weiterhin das (qualifizierte) Bestätigungsverfahren des BZSt (vgl. die Kommentierung zu § 18e).
3.4.4.2 Die neuen Grenzfälle
Rz. 38
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Erbringt der Unternehmer sonstige Leistungen, die unter § 3a Abs. 2 UStG fallen können, die ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit (= unbestimmte Rechtsbegriffe = Rechtunsicherheit!) nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch einschließlich des Gebrauchs durch das Personal des Unternehmers bestimmt sind, ist es – abweichend von den oben (vgl. Rz. 36 ff.) dargestellten Grundsätzen – als Nachweis der unternehmerischen Verwendung dieser Leistung durch den Leistungsempfänger nicht ausreichend, wenn dieser gegenüber dem leistenden Unternehmer für diesen Umsatz seine USt-IdNr. verwendet bzw. seinen Status als Unternehmer nachweist (Abschn. 3a.2. Abs. 11a S. 1 UStAE).
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vielmehr muss der leistende Unternehmer über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung der sonstigen Leistung für die unternehmerischen Zwecke dieses Leistungsempfängers bestätigen.
HINWEIS
Als ausreichende Information ist eine Erklärung des Leistungsempfängers anzusehen, in der dieser bestätigt, dass die bezogene sonstige Leistung für sein Unternehmen bestimmt ist (Abschn. 3a.2. Abs. 11a S. 3 UStAE; vgl. auch BMF vom 30.11.2012, BStBl I 2012, 1230).
3.4.4.3 Durchführungsbestimmungen in Art. 19 MwStVO
Rz. 39a
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Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung nach Art. 44 f. MwStSystRL gilt ein Steuerpflichtiger oder eine als Steuerpflichtiger geltende nichtsteuerpflichtige juristische Person, der/die Dienstleistungen
- ausschließlich zum privaten Gebrauch,
- einschließlich zum Gebrauch durch sein/ihr Personal
empfängt, als nicht steuerpflichtig.
Rz. 39b
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen – wie etwa die Art der erbrachten Dienstleistungen – vorliegen, kann er davon ausgehen, dass es sich um Dienstleistungen für die unternehmerischen Zwecke des Dienstleistungsempfängers handelt, wenn Letzterer ihm für diesen Umsatz seine individuelle USt-IdNr. mitgeteilt hat.
Rz. 39c
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist ein und dieselbe Dienstleistung
- sowohl zum privaten Gebrauch, einschließlich zum Gebrauch durch das Perso...