Rz. 61

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Aufzeichnungspflichten bei unentgeltlichen Wertabgaben ergeben sich aus § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG sowie Abschn. 22.2 Abs. 7 UStAE. Werden die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG missachtet, sind die Sachentnahmen nach § 162 AO zu schätzen (BFH vom 23.04.2015, V R 32/14, BFH/NV 2015, 1106).

Eine pauschale Berechnung der unentgeltlichen Wertabgaben (Eigenverbrauch) bei einer Speisewirtschaft nach der amtlichen Richtsatzsammlung stellt eine Aufzeichnungserleichterung dar. Dabei kommt es nach Ansicht des BFH nicht darauf an, ob bzw. wie oft die Familienmitglieder des Gastwirts in der Gaststätte tatsächlich anwesend waren und in welchem Umfang sie in der Gaststätte hergestellte fertige Gerichte eingenommen haben. Sofern der Gastwirt über seine Wertabgabe keine Aufzeichnungen führt, gehen mögliche Ungenauigkeiten, die sich aus der Anwendung amtlichen Richtsatzsammlung ergeben können, zu seinen Lasten (FG München vom 28.06.2007, 14 K 2378/05).

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