Rz. 49

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine sonstige Leistung i. Z. m. einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (sog. Belegenheitsortprinzip, § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG).

 

Rz. 50

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Dabei ist die Person des Leistungsempfängers ohne Bedeutung. Die Vorschrift gilt sowohl für Grundstücksleistungen an Nichtunternehmer als auch an Leistungsempfänger i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschn. 3a.3. Abs. 1 UStAE).

 

Rz. 51

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Die Grundstücksleistung ist damit eine der wenigen sonstigen Leistungen, die nach Umsetzung des "Mehrwertsteuerpakets" nicht zu den Erleichterungen im B2B-Bereich führen – mit allen nachteiligen Konsequenzen, die eine solche "Insellösung" mit sich bringt (evtl. Registrierungspflicht für den Leistenden im EU-Ausland; Ausweis ausländischer Umsatzsteuer und Vorsteuer-Vergütung für den Leistungsempfänger, vgl. auch die 3. Vorauflage 2011 zu diesem Kommentar, Vor § 1 Kap. 11).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?