Rz. 62

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zu praktischen Schwierigkeiten führen ortsgebundene Montagen (so auch Monfort, DStR 2008, 297):

  • Bis zum 31.12.2009 konnte in der Regel offenbleiben, ob es sich insoweit um Grundstücksleistungen oder Arbeiten an Mobilien handelte. Der Leistungsort war sowohl bei Beurteilung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG a. F. als auch nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG a. F. beim fertigen Werk.
  • Ab dem 01.01.2010 gilt dies nur für Grundstückleistungen. Die Arbeiten an und das Begutachten von Mobilien beurteilen sich dagegen im B2B-Bereich ausnahmslos nach der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG: Leistungsort ist der Sitzort oder Betriebsstättenort des Kunden (Empfängerortsprinzip/Bestimmungslandprinzip). Im B2C-Bereich dürfte die Abgrenzung auch weiterhin bedeutungslos bleiben.

3.5.5.1 "Dübellöcher" als neues Entscheidungskriterium

 

Rz. 63

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Das BMF stellte nach den EU-Anpassungen zum 01.01.2013 (vgl. Rz. 58 ff.) zur Abgrenzung im damals neugefassten Abschn. 3a.3. UStAE zunächst darauf ab, ob etwas zu einem wesentlichen Grundstücksbestandteil geworden ist oder nicht (vgl. im Einzelnen die Voraufl. zu diesem Buch, 4. Aufl. 2015, § 3a Rz. 63). Da dieses Abgrenzungskriterium in der Praxis nicht die erhoffte Klarheit brachte, ist das BMF nunmehr zu einer sehr gegenständlichen/plastischen Sprache übergegangen (BMF vom 10.8.2016, III C 3 – S 7279/16/10001, 2016/0745510, BStBl I 2016, 820) und hat Abschn. 3a.3. Abs. 2 S. 3 Spiegelstrich 4 UStAE wie folgt gefasst (Fettdruck vom Autor): "1Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern. 2Die Veränderung ist immer dann unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurückbleiben (z. B. Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können."

Das BMF verweist auch in den zeitgleich neugefasten Abschn. 4.12.10., 13b.1. und13.b.2. UStAE immer wieder auf diesen Satz. Damit sollen Zweifel beseitigt werden: Lässt sich eine Betriebsvorrichtung/Anlage nicht ohne Aufwand demontieren, liegen immer Grundstücksleistungen vor.

3.5.5.2 Blick in das BGB

 

Rz. 64

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Allgemein zur Bedeutung des (deutschen) Zivilrechts bei der Interpretation von USt Rz. 55c ff. und Rz. 61. Zum Verständnis von Abschn. 3a.3. UStAE müssen insbesondere folgende Vorschriften des BGB berücksichtigt werden:

§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

(1) 1Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 2Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

§ 95 Nur vorübergehender Zweck

(1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

 

Rz. 65

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Bei Grundstücken gehören danach zu den wesentlichen Bestandteilen solche, die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, die Erzeugnisse des Bodens bis zur Trennung (Fruchterwerb), Pflanzen seit dem Einpflanzen usw. (Creifelds, Rechtswörterbuch, 20. Aufl., München 2011).

 

Rz. 66

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Eine feste Verbindung mit dem Boden ist gegeben, wenn die Trennung zu einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der eingefügten Sache führen oder erhebliche Kosten oder sonstigen erheblichen Aufwand verursachen würde.

Unerheblich ist, ob die Einfügung erforderlich war; entscheidend sind allein deren Zweck und die Festigkeit/Dauerhaftigkeit der Verbindung.

Wesentliche Bestandteile

  • sind demnach fest eingebaute oder besonders für den Einzelfall eingefügte Maschinen einer Fabrik, eingebaute Badewannen, die Liftanlage eines Hauses, die einbaute Zentralheizung, die Fenster, Türen, Wände eines Hauses,
  • nicht aber bloße Behelfsbaracken, nur aufgestellte oder einfach verschraubte Maschinen in einer Fabrikhalle usw.
 

Rz. 67

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Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören jedoch tro...

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