3.6.1 Ergänzende Vorgaben aus Europa
Rz. 75
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der MwStVO (EU-Verordnung 282/2011) finden sich folgende Durchführungsvorschriften, die bei der Auslegung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG zu berücksichtigen sind:
- Art. 24e (Beweismittel für den Leistungsort bei der Vermietung von Beförderungsmitteln),
- Art. 38 (Definition Beförderungsmittel),
- Art. 39 (Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels – Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarung für die Bestimmung des Zeitraums der Vermietung),
- Art. 31b (Ort der physischen Überlassung des Beförderungsmittels)
3.6.2 Die Verwaltungsauffassung
Rz. 75a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das BMF erläutert seine Rechtsauffassung im Wesentlichen in Abschn. 3a.5. UStAE. Ergänzend ist auf das BMF-Schreiben vom 12.09.2013 hinzuweisen.
3.6.3 Beratungskonsequenzen aus der Verwaltungsauffassung
3.6.3.1 Begriff des "Beförderungsmittels"
Rz. 76
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Der Begriff "Vermietung eines Beförderungsmittels" bleibt im Vergleich zu § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG a. F. unverändert (BMF vom 04.09.2009, Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, BStBl I 2009, 1005 Rz. 36). Daher übernimmt Abschn. 3a.5. Abs. 2 UStAE – wie schon das Einführungsschreiben des BMF (a. a. O.) – im Wesentlichen unverändert den bisherigen Abschn. 33a Abs. 2 UStR 2008. Die Praxis kann also auf schon vorhandene Erkenntnisse hierzu zurückgreifen.
3.6.3.2 Begriff der "Vermietung"
Rz. 77
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Die Ausführungen zum Begriff des "Beförderungsmittels" (Rz. 76) gelten entsprechend. Abschn. 3a.5. Abs. 3 UStAE übernimmt – wie schon das Einführungsschreiben des BMF (a. a. O.) – im Wesentlichen unverändert den bisherigen Abschn. 33a Abs. 4 UStR 2008.
3.6.3.3 "Kurzfristige" Vermietung
Rz. 78
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hinweis auf Abschn. 3a.5. Abs. 5 und 6 UStAE. Die sicherlich weniger erfreulichen Praxisfolgen der Neuregelung möge folgende Fallstudie verdeutlichen:
Ein Kölner Mandant (M) vermietet kleinere Segelboote, mit denen Touristen (T) – vorwiegend im Mittelmeer – "schippern" können. Die Vermietung erfolgt in der Weise, dass die T den ihnen nachfolgenden Mietern die Schiffe immer dort übergeben, wo sie am Ende ihres Segeltörns angekommen sind:
- T1 segelt von Italien nach Spanien und übergibt das Boot dort an T2;
- T2 segelt von Spanien nach Portugal und übergibt das Boot dort an T3;
- T3 segelt von Portugal nach Griechenland und übergibt das Boot dort an T4;
- T4 segelt von Griechenland in die Türkei und übergibt das Boot dort an T5;
- T5 segelt von der Türkei nach Malta und übergibt das Boot dort an T6;
Lösung bis 31.12.2009:
§ 3a Abs. 1 UStG a. F. galt auch für den Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln (vgl. Abschn. 33a Abs. 1 UStR 2008). Leistungsort war daher für alle Vermietungen der Sitzort des M in Deutschland.
Lösung seit dem 01.01.2010:
Leistungsort des M ist der jeweilige Übergabeort der Boote an die nachfolgenden T (vgl. Abschn. 3a.5. Abs. 6 UStAE). M wird sich daher in allen europäischen "Übergabeländern" registrieren müssen.
HINWEIS
Der Fall wird durch die Neuregelung komplizierter – dies wahrscheinlich in einer Weise, dass der Mandant auch der Unterstützung durch Berater vor Ort bedarf!
Die Problematik ist ähnlich wie bei den Restaurationsleistungen (vgl. Rz. 101 ff.).
Zu den Besonderheiten der Drittlandsfälle vgl. Rz. 156 ff.
3.6.3.4 "Langfristige" Vermietung
3.6.3.4.1 Umsätze vor dem 30.06.2013
Rz. 79
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Hier kommen die Auffangtatbestände der
zur Anwendung (Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009, Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, BStBl I 2009, 1005, Rz. 38).
Rz. 80
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Insbesondere die Wirtschaft Österreichs begrüßt die Neuregelung im B2B-Bereich. Derzeit berechtigt ein Kfz-Leasing österreichischer Unternehmer von deutschen Händlern in Deutschland zur Vorsteuervergütung. Da das österreichische Umsatzsteuerrecht aber insoweit keine Vorsteuerentlastung vorsieht, besteuert Österreich die Kfz-Nutzung i. R. d. Eigenverbrauchsbesteuerung. Nur durch diese Ausnahmeregelung war es bisher möglich, österreichische Unternehmen davon abzuhalten, Autos in Deutschland zu leasen und so immerhin jährlich ca. 400 Mio. EUR Steuereinnahmen für Österreich zu sichern, die ansonsten nach Deutschland hätten abwandern können. Österreich darf die Ausnahmeregelung bis Ende 2009 beibehalten; ab Inkrafttreten des Mehrwertsteuerpakets 2010 würde die Regelung gegen die dann gültigen EU-Vorgaben verstoßen. Dann allerdings wird die MwSt – auch beim Leasing über eine deutsche Bank – am Ort der Nutzung des Autos und damit in Österreich fällig sein.
HINWEIS
Leasingverträge deutscher Leasinggeber mit ausländische Unternehmenskunden (Leasingnehmern) waren an die Neuregelung anzupassen:
- Leasingraten für vor dem 01.01.2010 endende Leasingzeiträume: Abrechnung brutto mit deutscher USt;
- Leasingraten für nach dem 31.12.2009 endende Leasingzeiträume: Abrechnung netto ohne deutsche USt.
Rz. 81
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Für Privatkunden blieb "alles beim Alten": Abrechnung brutto mit USt.
3.6.3.4.2 Umsätze nach dem 29.06.2013
Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vgl. Abschn. 3a.5. Abs. 7 ff. UStAE und das BMF vom 12.09.2013 (BStBl I 2013, 1176). Durch Art. 10 Nr. 2 Buchst. b AmtshilfeRLUmsG wurde der Le...