3.7.5.1 Die Verwaltungsauffassung
Rz. 101
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das BMF erläutert seine Rechtsauffassung im Wesentlichen in Abschn. 3a.6. Abs. 8 und 9 UStAE. Ergänzend ist auf die BMF-Schreiben vom 16.10.2008 (BStBl I 2008, 949) und 29.03.2010 (BStBl I 2010, 330) hinzuweisen.
3.7.5.2 Beratungskonsequenzen aus der Verwaltungsauffassung
3.7.5.2.1 Restaurationsleistung oder Lebensmittellieferung?
Rz. 102
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Die Abgrenzung zwischen
- Restauration (= sonstige Leistung) einerseits und
- der bloßen Lieferung von Lebensmitteln andererseits
erfolgt nach den für die Anwendung der Steuerermäßigung bekannten Kriterien. Abschn. 3a.6. Abs. 9 UStAE verweist – wie schon das Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009, BStBl I 2009, 1005, Rz. 47 –ausdrücklich auf die hierzu ergangenen BMF-Schreiben vom 16.10.2008 (BStBl I 2008, 949) und 29.03.2010 (s. o.)
HINWEIS
Der Praxis bleiben damit auch hier die allseits bekannten und "lieb gewonnenen" Abgrenzungsprobleme erhalten!
3.7.5.2.2 "Insellösung"
Rz. 103
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Eine Restaurationsleistung wird dort ausgeführt, wo sie tatsächlich erbracht wird – bildlich gesprochen also bei der "Essenausgabe" (§ 3a Abs. 3 Einleitungssatz UStG).
Rz. 104
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Dabei ist die Person des Leistungsempfängers ohne Bedeutung. Die Vorschrift gilt sowohl für Restaurationsleistungen an Nichtunternehmer als auch an Leistungsempfänger i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschn. 3a.6. Abs. 8 UStAE).
Rz. 105
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Die Restaurationsleistung ist damit eine der wenigen sonstigen Leistungen, die nach Umsetzung des "Mehrwertsteuerpakets" nicht zu den Erleichterungen im B2B-Bereich führen – mit allen nachteiligen Konsequenzen, die eine solche "Insellösung" mit sich bringt (evtl. Registrierungspflicht für den Leistenden im EU-Ausland; Ausweis ausländischer Umsatzsteuer und Vorsteuer-Vergütung für den Leistungsempfänger, vgl. auch die Vorauflage zu diesem Buch, 3. Aufl. 2011, Vor § 1 Kap. 11).
Rz. 106
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Die sicherlich wenig erfreulichen Praxisfolgen der Neuregelung möge folgende Fallstudie verdeutlichen.
Ein Kölner Restaurationsbetrieb (R) begleitet ein deutsches Orchester auf seinen Touren in der ganzen Welt und sorgt dafür, dass die Orchestermitglieder angemessen bewirtet werden. Das Orchester tritt weltweit auf.
Lösung bis 31.12.2009:
Der Leistungsort des R bestimmte sich nach § 3a Abs. 1 UStG a. F. und war daher insgesamt Deutschland.
Lösung ab 01.01.2010:
Leistungsort des R ist nunmehr der Ort der jeweiligen "Essensausgabe". R wird sich daher in allen europäischen Mitgliedstaaten registrieren müssen, in denen das Orchester gastiert.
HINWEIS
Der Fall wird durch die Neuregelung komplizierter – dies wahrscheinlich der Weise, dass R auch der Unterstützung durch Berater vor Ort bedarf!
Die Problematik ist ähnlich wie bei der kurzfristigen Vermietung der Segelboote (vgl. Rz. 78)
3.7.5.3 Keine Harmonisierung/Weiter Registrierungspflicht im EU-Ausland prüfen
Rz. 107
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Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf Restaurationsleistungen im B2B-Bereich (vgl. Rz. 18) in den anderen EU-Mitgliedstaaten zwar möglich (vgl. Rz. 21 f.), aber nicht zwingend anzuwenden!
HINWEIS
Unternehmer werden daher vorerst auch zukünftig nicht umhinkommen, sich über die umsatzsteuerliche Behandlung im anderen Mitgliedstaat entsprechend zu informieren. Hier sind auch weiterhin die bisherigen Prüfungen anzustellen.