Rz. 112

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Durch die Neuregelung des Dienstleistungsorts zum 01.01.2010 wurde vieles anders – und grundsätzlich besser. Das gilt zumindest für die Leistungsarten, bei denen Leistungen an Unternehmenskunden der neuen "B2B-Vorschrift" (§ 3a Abs. 2 UStG) unterliegen, und hier insbesondere für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände. Während § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG a. F. zur Vermeidung von Steuernachteilen immer das Ausüben des – in der Praxis häufig missverstandenen und streitbefangenen – Wahlrechts (Einsatz der USt-IdNr.) erforderte, regelt § 3a Abs. 2 UStG derlei Fallgestaltungen nunmehr von vorneherein recht unkompliziert.

 
Praxis-Beispiel

Ein Fahrzeug des Fuhrunternehmers F mit Sitz in Dortmund bleibt in Wien mit einem Motorschaden liegen. F beauftragt die Werkstatt W mit der Reparatur (= Werkleistung ≠ Werklieferung).

Lösung bis 31.12.2009:

Variante 1: Beauftragung einer deutschen Werkstatt

Eigentlich hätten

  • W als leistende Unternehmerin die Reparatur in Österreich versteuern (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG a. F.)
  • oder F als Leistungsempfänger das dortige Abzugsverfahren (Reverse-Charge-Regelung) anwenden

müssen. Da dies weder i. S. d. W noch i. S. d. F war, hätte Kunde F den Reparaturauftrag unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. erteilen und so den Leistungsort der W nach Deutschland verlagern können. In diesem Fall hätte W dem F deutsche USt in Rechnung gestellt und F diese als Vorsteuer geltend machen können.

Variante 2: Beauftragung einer österreichischen Werkstatt

Wieder war es dem F zu empfehlen, den Reparaturauftrag unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. zu erteilen, um so den Leistungsort der W nach Deutschland zu verlagern. W hätte dann als Ausländerin eine sonstige Leistung in Deutschland erbracht und gegenüber F netto abrechnen müssen; die Steuerschuld wäre gem. § 13b UStG auf F übergegangen.

Lösung ab 01.01.2010:

Leistungsort ist – unabhängig vom Tätigkeitsort der W – auf jeden Fall der Sitzort des F (Dortmund). Handelt es sich bei W um eine

  • deutsche Reparaturwerkstatt (Variante 1), erhält F eine "Brutto-Eingangsrechnung" und zieht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die Vorsteuern;
  • österreichische Reparaturwerkstatt (Variante 2), erhält F eine "Netto-Eingangsrechnung" und versteuert den Leistungseingang nach § 13b UStG – und zwar in der entsprechenden UStVA durch Eintragungen in die Kennziffern für das neue i. g. Kontrollverfahren (Kz. 46 und Kz. 47 – natürlich mit Vorsteuerabzug durch Eintragung in Kz. 67. Zur UStVA 2010 vgl. Weimann, UStB 2010, 52 und 222).
 

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Nach Feststellung der Steuerbarkeit der nämlichen Reparaturen ist immer deren Steuerpflicht zu prüfen (vgl. § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 7 UStG) – das gilt auch nach dem 01.01.2010 unverändert weiter!

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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