Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich ist der Ort einer Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Allerdings gilt bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
Rz. 18
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Wenn der Lieferant die Ware auch montiert bzw. installiert (Werklieferung), ist der Besteuerungsort dort, wo die Montage stattfindet.
Rz. 19
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Der i. g. Erwerb wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Sofern der Erwerber aber unter der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates als dem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, auftritt, gilt der i. g. Erwerb in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt.
Rz. 20
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Die Grundregel für die Bestimmung des Leistungsortes bei der Erbringung von sonstigen Leistungen an Unternehmer ist das Empfängerortprinzip (B2B-Grundregel gem. Art. 25 Abs. 1 sloMwStG), d. h. Ort der Dienstleistung ist dort, wo der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden die sonstigen Leistungen an die Betriebsstätte des Unternehmers erbracht, dann gilt dieser Ort als Ort der Dienstleistung.
Rz. 21
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Die Grundregel bei Erbringung von sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (B2C-Grundregel gem. Art. 25 Abs. 2 sloMwStG) legt fest, dass der Ort der Dienstleistung dort ist, wo der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden die Dienstleistungen von einer Betriebsstätte aus erbracht, dann gilt dieser Ort als Ort der Dienstleistung.
Rz. 22
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Es gibt zahlreiche Ausnahmen von den B2B- und B2C-Grundregeln. Nachfolgende Ausnahmeregelungen gelten sowohl für die B2B als auch für die B2C-Umsätze:
Rz. 23
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Nachfolgende Ausnahmen sind ausschließlich für Leistungen an Nichtunternehmer (B2C) anzuwenden:
- alle künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen: Tätigkeitsort (Art. 29 Abs. 2 sloMwStG);
- Vermittlungsleistungen: Leistungsort ist dort, wo der vermittelte Umsatz erbracht wird (Art. 26 sloMwStG);
- Güterbeförderung: Leistungsort ist dort, wo die Güterbeförderung aufgrund der Wegstrecke bewirkt wird (Art. 28 sloMwStG);
- i. g. Güterbeförderung: Leistungsort ist dort, wo die Beförderung des Gegenstandes beginnt (Art. 28 Abs. 3 sloMwStG);
- Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen: Tätigkeitsort (Art. 29 Abs. 3 sloMwStG);
- Vermietung eines Beförderungsmittels über einen längeren Zeitraum: Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Vermietung eines Sportboots über einen längeren Zeitraum ist dort besteuert, wo das Boot dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Art 30.b sloMwStG);
- erbringt ein Unternehmer eine Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehleistung oder eine elektronische Dienstleistung an einen Nichtunternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Slowenien, ist der Leistungsort dort, wo der Empfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, also in Slowenien (Art. 30c sloMwStG).