Rz. 41

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ausgangsrechnungen in das EU-Ausland dürfen deutsche Unternehmen immer in deutscher Sprache schreiben. Im Gegenzug müssen diese Eingangsrechnungen auch in einer anderen Sprache – vorzugsweise Englisch – akzeptieren. Bei all dem herrscht Vertragsfreiheit! Es steht einem jeden daher frei, sich mit dem Geschäftspartner auf eine andere Sprache zu einigen.

 

Rz. 42

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die deutsche Finanzverwaltung darf vom Unternehmer i. d. R. keine Übersetzungen verlangen (Art. 248a MwStSystRL). Dies gilt insbesondere für Dokumente in englischer oder französischer Sprache (so ausdrücklich zur Gelangensbestätigung Abschn. 6a.4. Abs. 5 Satz 7 UStAE). Ansonsten muss die Finanzverwaltung zunächst prüfen, ob eine zur Bearbeitung ausreichende Übersetzung durch eigene Bedienstete oder im Wege der Amtshilfe ohne Schwierigkeiten beschafft werden kann (AEAO zu § 87, Ziffer 1). Letzteres sollte bei den meisten EU-Amtssprachen der Fall sein.

 

TIPP

(1) Von Vorteil sind damit (Rechnungs-)Dokumente in deutscher, englischer oder französischer Sprache. Darauf sollten Sie sich im Zweifel mit Ihren Geschäftspartnern einigen. Die Finanzverwaltung wird in diesem Fall keine Übersetzung von Ihnen verlangen können.

(2) Sollte die Finanzverwaltung Übersetzungen aus anderen Sprachfassungen für erforderlich halten, muss die Verwaltung sich um diese zunächst selbst bemühen.

(3) Sollte Ihr Unternehmen dazu von der Finanzverwaltung aufgefordert werden, kann die Übersetzung – soweit keine Beglaubigung erforderlich ist – auch durch mehrsprachige Mitarbeiter oder Geschäftspartner des Autohauses erfolgen. Sie müssen also nicht zwingend einen (teuren) Fremddienstleister beauftragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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