Rz. 56

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das Schweizer Mehrwertsteuerrecht kennt insgesamt drei Steuersätze. In der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2023 betrug der Normalsatz 7,7 %, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,7 % und der reduzierte Satz 2,5 %. Seit dem 01.01.2024 beträgt der Normalsatz 8,1 %, der Sondersatz 3,8 % und der reduzierte Satz 2,6 %.

 

Rz. 57

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der reduzierte Steuersatz von derzeit 2,6 % findet u. a. Anwendung auf Lieferungen folgender Gegenstände:

  • Wasser in Leitungen,
  • Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz,
  • Vieh, Geflügel und Fische,
  • Getreide,
  • Medikamente sowie
  • Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 MWSTG).

Neu findet der reduzierte Steuersatz von 2,6 % auch auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter Anwendung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. abis MWSTG).

 

Rz. 58

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zum Sondersatz von 3,8 % steuerbar sind Beherbergungsleistungen. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschließlich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird (Art. 25 Abs. 4 MWSTG).

 

Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Auf alle übrigen steuerbaren Umsätze findet der Normalsatz von 8,1 % Anwendung (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Eine zum Normalsatz steuerbare gastgewerbliche Leistung liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person die abgegebenen Lebensmittel beim Kunden zubereitet bzw. serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Der Verkauf über die Gasse sowie Hauslieferungen werden jedoch zum reduzierten Satz besteuert, sofern hierfür geeignete organisatorische Maßnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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