Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In bestimmten Fällen geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung oder Lieferung über (reverse charge), sofern dieser eine zur Mehrwertsteuer identifizierte Person in Slowenien ist. Dies gilt generell bei Dienstleistungen, erbracht von einem nicht in Slowenien ansässigen Unternehmer, bei denen der Leistungsort aufgrund der B2B-Grundregel in Slowenien liegt, bei Dreiecksgeschäften und bei Lieferungen von Strom und Gas an Händler. Die Registrierung des Leistungserbringers als ausländischer Unternehmer in Slowenien zur Mehrwertsteuer ist hierbei unschädlich.
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Slowenien hat erst kürzlich Art. 194 der EU-Richtlinie 2006/112/EG ins nationale Recht implementiert. Ab dem 22.01.2022 gilt Reverse Charge auch für Lieferungen von Gegenständen und andere Dienstleistungen durch einen nicht ansässigen Steuerpflichtigen, der in Slowenien keinen Sitz hat und in Slowenien nicht umsatzsteuerlich registriert ist. Daher besteht für ausländische Steuerpflichtige keine Verpflichtung mehr, sich für Mehrwertsteuerzwecke zu registrieren, wenn sie nur Waren oder andere Dienstleistungen an Empfänger liefern, die in Slowenien für Mehrwertsteuer-Zwecke registriert sind und gesetzlich als Mehrwertsteuerzahler gelten.
Darüber hinaus ist dieser Reverse Charge gem. Art. 194 der EU-Richtlinie 2006/112/EG nicht zwingend anzuwenden. Das slowenische Finanzamt erklärte nämlich, dass sich der ausländische Steuerpflichtige weiterhin in Slowenien für Mehrwertsteuer-Zwecke registrieren lassen kann, wenn er dies wünscht. In diesem Fall gilt dieser ausländische Steuerpflichtige dann als Mehrwertsteuerzahler. Wenn der ausländische Steuerpflichtige jedoch bereits in Slowenien umsatzsteuerlich registriert ist, kann er nicht mehr wählen, ob er Reverse Charge anwendet oder nicht.
Das slowenische Finanzamt hat auch ausdrücklich erklärt, dass eine mehrwertsteuerliche Registrierung dennoch erforderlich ist, wenn i. g. Lieferungen vorliegen, für die eine Zusammenfassende Meldung einzureichen ist, bei (erachteten) i. g. Erwerben und natürlich in Fällen, wo Lieferungen an nicht registrierte Steuerpflichtige (und wenn in solchen Fällen keine Sonderregelung greift) erbracht werden.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin bestimmt Art. 76 a sloMwStG, dass bei folgenden Transaktionen zwischen slowenischen Unternehmern der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist:
- Leistungen im Bauwesen,
- Personalanheuerung für Leistungserbringung im Bauwesen,
- Lieferung von Gebäuden und Grundstücken, für die der Lieferant die Besteuerungsmöglichkeit gem. Art. 45 sloMwStG angewendet hat (vgl. Punkt 7 und 8 der Rz. 488),
- Lieferung von Abfällen, Rest- und Gebrauchtmaterialien und damit verbundene Leistungen aufgelistet in Anlage IIIa zum MwStG,
- Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten (bis 31.12.2026).