Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das kroUStG sieht für bestimmte Fälle den Übergang der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger vor, unter der Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger ebenfalls ein Unternehmer, ein Unternehmer i. S. d. Definition für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen (vgl. Rz. 31 ff.) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ein solcher Übergang der Steuerschuld dient der Steuersicherung.
Rz. 57
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Dies gilt generell bei Dienstleistungen, erbracht von einem in Kroatien nicht ansässigen Unternehmer, bei denen der Leistungsort aufgrund der B2B-Grundregel in Kroatien liegt, bei Dreiecksgeschäften und bei Lieferungen von Strom und Gas an Händler.
Rz. 58
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Zum Übergang der Steuerschuld kommt es ebenfalls, wenn ein ausländischer Unternehmer, der keinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien hat und nicht für umsatzsteuerliche Zwecke in Kroatien erfasst ist, im Inland steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen an einen Unternehmer (Steuerpflichtigen) oder an eine juristische Person, die kein Unternehmer ist, jedoch für die Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist, erbringt. In diesem Falle zahlt die USt der Empfänger.
Rz. 59
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Weiterhin regelt das kroUStG den Übergang der Steuerschuld bei inländischen Transaktionen zwischen zwei Unternehmern, die im Register der Steuerpflichtigen beim kroatischen FA eingetragen sind (sog. inländisches reverse charge), und zwar für:
- Bauleistungen,
- die Lieferung von Gebrauchtmaterialien, Schrott, industriellen und nicht industriellen Abfällen, Restmüll und damit verbundene Leistungen,
- die Lieferung von Grundstücken, für die der Lieferant die Besteuerungsmöglichkeit anwendet (vgl. Rz. 49 ff.) und
- die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten.
- Lieferungen von Betonstahl und Eisen sowie für Produkte aus Betonstahl und Eisen (Bewehrungskonstruktionen).
Rz. 60
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Eine konkrete Auflistung der Leistungen, die als Bauleistungen zu betrachten sind, ist in der Verordnung zum kroUStG enthalten.