Rz. 122
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Abtretung einer Forderung unter dem Nennwert ist für sich im Hinblick auf die Berichtigungspflichten des § 17 UStG unerheblich. Entscheidend für die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist allein, ob und inwieweit die Forderung gegen den Leistungsempfänger (Kunde) uneinbringlich ist. Insbesondere ist die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Factoring i. R. d. § 17 UStG ohne Bedeutung (allgemein zur Behandlung des Factorings vgl. Abschn. 2.4. UStAE sowie Teufel, UR 2016, 413), da sich diese Unterscheidung auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Leistungsaustausches zwischen dem Factor (z. B. Bank/Inkassobüro) und dem sog. Anschlusskunden (Leistungsgeber), nicht auf den Leistungsaustausch bezieht, durch den die abgetretene Forderung entstanden ist (Leistungsgeber/Kunde) (vgl. BFH vom 27.05.1987, Az: X R 2/81, BStBl II 1987, 739 und Abschn. 10.1. Abs. 4 S. 4 UStAE). Trotz späterer Forderungsabtretung ist für den Leistungsgeber Entgelt das, was der Leistungsempfänger (Kunde) aufwendet, um die Leistung zu erhalten (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG). Die bloße Abtretung einer Forderung aus einem Umsatzgeschäft unter Nennwert mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage für die ausgeführte Leistung, selbst wenn der leistende Unternehmer, seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert (vgl. BFH vom 06.05.2010, Az: V R 15/09, BStBl II 2011, 142). Eine teilweise Uneinbringlichkeit liegt erst dann vor, wenn der Leistungsempfänger (Kunde) gegenüber dem Factor eine geringere Zahlung leistet, als ursprünglich als Entgelt mit dem Leistungsgeber vereinbart war. Die Berichtigung der USt durch den Leistungsgeber (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG) setzt allerdings voraus, dass er von der verminderten Zahlung an den Factor Kenntnis hat und die tatsächliche Zahlungshöhe gegenüber dem FA nachweisen kann (vgl. Abschn. 17.1. Abs. 6 UStAE mit Beispiel; vgl. auch OFD Frankfurt vom 08.02.2011, Az: S 7200 A–254–St 111, DStR 2011, 675 zur Möglichkeit der Schätzung des Entgelts beim Leistungsgeber; nach BFH vom 06.05.2010, Az: V R 15/09, BStBl II 2011, 142 obliegt es dem Abtretenden, mit dem Forderungserwerber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs der Zahlung des Leistungsempfängers zu vereinbaren). Für den Leistungsempfänger gilt Entsprechendes für die Berichtigung des von ihm vorgenommenen Vorsteuerabzuges. Dieser verbleibt ihm nur dann in voller Höhe, wenn er das mit dem Leistungsgeber vereinbarte Entgelt an den Factor entrichtet. Bei verminderter Zahlung muss der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 UStG).
Soweit zahlungsgestörte Forderungen, d. h. Forderungen die seit mehr als 90 Tagen allenfalls zu einem geringen Teil ausgeglichen wurden (vgl. Abschn. 2.4. Abs. 7 und 8 UStAE; Teufel, UR 2016, 413 kritisch u. a. zur 90-Tagesfrist vgl. Korf, UVR 2016, 222), abgetreten werden, konnten diese regelmäßig bereits vor der Abtretung wegen Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt werden (vgl. auch Rn. 110). Soweit der Leistungsempfänger einen Teil der Forderungen gegenüber dem Factor bezahlt, wäre erneut nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG zu berichtigen.
Gerade beim echten Factoring, bei dem der Forderungserwerber das Ausfallrisiko übernimmt, ist die Berichtigungspflicht des Zedenten, obwohl er wirtschaftlich nicht mehr betroffen ist, durchaus fraglich (vgl. einerseits Wagner in S/R § 10 Rn. 173; andererseits Stadie in R/D, § 17 UStG Rn. 259 ff.).