Rz. 40

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Luxemburg hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 58 Mehrwertsteuergesetz). Begünstigte Land- und Forstwirte unterliegen einer Pauschalbesteuerung. Sägewerke sind nicht begünstigt.

Die Regelung bewirkt, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer schuldet, aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Auf die Ausgangsumsätze wird eine Sondersteuer berechnet, die beim unternehmerischen Abnehmer als Vorsteuer abziehbar ist, aber vom Landwirt nicht geschuldet wird. Der Steuersatz beträgt 4 % für die Forstwirtschaft und 12 % für die Landwirtschaft.

Auf Antrag kann der Landwirt zur Regelbesteuerung optieren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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