Literatur
Ernst & Young, Worldwide VAT, GST and Sales Tax Guide 2022 und 2023.
Karopoulos/Strati, Inoffizielle Übersetzung des Mehrwertsteuergesetzes, IBFD 2017.
Internetauftritt der griechischen Finanzbehörde: https://www.gov.gr/en/sdg/taxes/vat.
1 Einführung
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Griechenland ist seit dem 01.01.1981 Mitglied der Europäischen Union. Das griechische Mehrwertsteuergesetz basiert daher auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Es wurde zum 01.01.1987 eingeführt, da Griechenland beim Beitritt verschiedene Sonderbestimmungen zugestanden wurden.
2 Bezeichnung der Steuer
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die griechische Bezeichnung der Umsatzsteuer lautet "Foros prostithemenis aksias (FPA)".
3 Steuerbarkeit und Erhebungsgebiet
3.1 Erhebungsgebiet
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet der Republik Griechenland ohne den Berg Athos.
3.2 Steuerbare Umsätze
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sämtliche in Griechenland von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte (vgl. Art. 5 Mehrwertsteuergesetz). Mietkauf ist ebenfalls eine Lieferung.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 13 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wurde bis zum 30.06.2021 bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es galt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR (vgl. Art. 13 Mehrwertsteuergesetz).
Wurde auf sie verzichtet, band die Entscheidung den Lieferer für mindestens zwei Jahre. Die Regelung galt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.
Seit dem 01.07.2021 gelten in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben neue Vorschriften für sog. Fernverkäufe von Gegenständen. Grundsätzlich besteht eine lokale Steuerpflicht, wenn die grenzüberschreitenden Umsätze aus dem Versandhandel aus einem anderen EU-Staat nach Griechenland (einschließlich solcher aus digitalen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Nichtunternehmer) in einem Kj. für alle EU-Staaten kumuliert eine Schwelle von 10.000 EUR überschreiten. Ein Unternehmer kann auf die Schwelle verzichten. Ebenfalls in Griechenland steuerbar sind Versendungen von aus dem Drittland in einem anderen EU-Staat eingeführten Gegenständen dorthin.
Sogenannte Schnittstellen, die im Internet Verkäufe von Gegenständen in Griechenland durch einen Drittlandsunternehmer unterstützen, einschließlich Verkäufe direkt aus dem Drittland eingeführter Gegenstände mit einem Sachwert bis 150 EUR, bewirken in Griechenland kraft Fiktion ebenfalls steuerbare Lieferungen.
Für entsprechende Sachverhalte können die besonderen Besteuerungsverfahren des One-Stop-Shop bzw. Import-One-Stop-Shop analog den deutschen Regelungen der §§ 18i, 18j und 18k UStG genutzt werden, wodurch eine lokale Mehrwertsteuerregistrierung nicht zwingend ist.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ebenfalls in Griechenland steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Explizite gesetzliche Regelungen zu Reihengeschäften gibt es in Griechenland nicht. Einzige Ausnahme ist seit 01.01.2020 die Umsetzung des Art. 36a MwStSystRL, die den Lieferort bei Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer (sog. Zwischenhändler) bei einem i. g. Reihengeschäft regelt.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Geschenke mit einem Wert von maximal 10 EUR sind keine unentgeltlichen Wertabgaben (vgl. Art. 7 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen (vgl. Art. 8 Mehrwertsteuergesetz). Dabei enthält das Gesetz zahlreiche Beispiele.
Rz. 10a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bezüglich Gutscheinen wird ähnlich wie in Deutschland auch in Griechenland zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Beim Einzweckgutschein müssen Steuerbetrag und Leistungsort bei Ausgabe feststehen. Dann entsteht die Mehrwertsteuer bei jeder Übertragung. Beim Mehrzweckgutschein entsteht sie erst bei Einlösung.
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmen bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 14 Mehrwertsteuergesetz) bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder von dessen fester Niederlassung. Ausnahmen gelten v. a. für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Ü...