1 Einführung
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 1999 war einer der wichtigsten Schritte zur Anpassung der slowenischen Gesetzgebung an die europäischen Regelungen. Das erste Mehrwertsteuergesetz wurde schon in den Grundzügen mit EU-Richtlinien in Einklang gebracht, eine endgültige Harmonisierung mit dem EU-Recht erfolgte schließlich mit dem Beitritt Sloweniens zur EU am 01.05.2004.
Rz. 2
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Die Rechtsgrundlagen für die Mehrwertsteuer in Slowenien sind das Mehrwertsteuergesetz und die Durchführungsverordnung zum Mehrwertsteuergesetz, sowie alle EU-Verordnungen, die den Bereich der Mehrwertsteuer regeln. Das slowenische Finanzamt gibt regelmäßig Erläuterungen zu Zweifelsfragen und Auslegungsproblemen, manche davon sind im Internet unter www.fu.gov.si abrufbar. Seit 01.01.2007 existiert für den Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, sich über die umsatzsteuerlichen Konsequenzen seiner Tätigkeiten beim Finanzamt zu informieren. Der Steuerpflichtige kann vom Finanzamt auch eine verbindliche Auskunft verlangen.
2 Steuerpflichtige Person (§§ 2ff. dUStG)
Rz. 3
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Nach Art. 5 sloMwStG ist jede Person, die unabhängig (selbstständig) eine Tätigkeit ungeachtet ihres Zwecks oder Resultats ausübt, eine steuerpflichtige Person.
Rz. 4
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Als Tätigkeit definiert das Gesetz jede Produktions-, Verarbeitungs-, Handels- und Dienstleistungstätigkeit, einschließlich des Kohlebergbaus, der Landwirtschaft und der freiberuflichen Tätigkeit. Sie umfasst auch die Nutzung von Vermögen und Vermögensrechten, wenn sie einer längerfristigen Einkommenserzielung dienen.
Rz. 5
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Behörden und staatliche Organisationen sowie Gebietskörperschaften gelten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nicht als Steuerpflichtige. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes gelten im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit nicht als Steuerpflichtige, obwohl sie ihre Aufgaben gegen Entgelt ausüben (Gebühren, Abgaben). Wenn diese Organe allerdings eine der oben genannten Tätigkeiten ausüben, gelten sie als steuerpflichtige Personen. Dies gilt ebenso, wenn sie Umsätze tätigen, bei denen ihre Behandlung als nicht steuerpflichtig zur Wettbewerbsverzerrung führen würde.
Rz. 6
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Steuerpflichtig sind auch die Veranstalter von kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und unterhaltenden Veranstaltungen.
3 Steuergegenstand (§§ 1ff. dUStG)
Rz. 7
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Umsätze, die der slowenischen Mehrwertsteuer unterliegen, sind
- Lieferungen,
- Dienstleistungen,
- die Einfuhr und
- der i. g. Erwerb.
3.1 Lieferungen
Rz. 8
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Als Warenlieferung gilt gem. Art. 6 die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
Rz. 9
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Als Lieferung gelten auch:
- die entgeltliche Übertragung des Eigentumsrechts aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung;
- die Übergabe von Waren aufgrund eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit bzw. aufgrund eines Kaufvertrages mit aufgeschobener Zahlungsfrist, gemäß welchem das Eigentumsrecht spätestens bei Bezahlung der letzten Rate auf den Mieter übergeht;
- die Übertragung der Ware gemäß Vertrag, aufgrund welchem Provision bezahlt wird.
Rz. 10
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Bei Werklieferungen handelt es sich um Leistungen, die sowohl Elemente einer Lieferung als auch einer Leistung enthalten. Das slowenische Gesetz kennt den Begriff "Werklieferung" nicht. In der Praxis werden Werklieferungen in Hinsicht auf alle Umstände des Einzelfalls behandelt, meistens allerdings als Lieferungen (siehe Rz 18).
3.2 Dienstleistungen
Rz. 11
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Dienstleistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferung darstellen (Art. 14 sloMwStG).
Rz. 12
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Als Dienstleistung gilt u. a. auch die Verwendung eines dem Unternehmen gehörenden Gegenstandes für Privatzwecke (Bedarf des Personals, anderer privater Personen), die unentgeltliche Erbringung von Leistungen durch das Unternehmen und der Umsatz mit Sachrechten.
3.3 Einfuhr
Rz. 13
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Die Einfuhr von Waren aus Drittländern nach Slowenien stellt gem. Art. 18 sloMwStG einen steuerbaren Warenumsatz dar und unterliegt der Mehrwertsteuer. Wareneinfuhr ist jedes Verbringen von Waren in die EU, die gem. Zollrecht keinen Status von EU-Ware haben, oder von Waren, die aus dem Drittland importiert wurden und innerhalb der EU gem. Zollvorschriften nicht in den freien Verkehr verbracht werden, sowie von allen restlichen Waren, die in die EU aus Drittländern importiert werden.
3.4 Innergemeinschaftlicher Erwerb
Rz. 14
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Ein i. g. Erwerb (im sloMwStG als "Erwerb der Ware in der EU" bezeichnet) liegt gem. Art. 11 sloMwStG vor, wenn der Gegenstand der Lieferung aus einem Mitgliedstaat der EU nach Slowenien gelangt und die Beförderung bzw. Versendung durch den Verkäufer, den Empfänger oder eine dritte Person erfolgt. Die Mehrwertsteuer auf den i. g. Erwerb kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.
Rz. 15
Stan...