Literatur

Schlienkamp, Änderungen des UStG durch das StMBG, UR 1994, 93.

Verwaltungsanweisungen

OFD Hannover vom 29.04.1996, Az: S – 3 – StH 543.

Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 1c.1.

MwStSystRL: Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 21 f.

1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Mit der Entlastung von der Erwerbsbesteuerung für die im Gesetzestext aufgeführten Einrichtungen ist ein Tatbestand analog zur Einfuhrumsatzsteuer-Befreiung gem. § 5 UStG geschaffen worden. Allerdings hat der Gesetzgeber hier keine Steuerbefreiung, sondern eine Nichtbesteuerung geschaffen.

2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vorschrift wurde durch die Schaffung des Binnenmarkts zum 01.01.1993 erforderlich, um die Privilegien der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiung auch auf die Erwerbsbesteuerung zu erweitern.

3 Geltungsbereich

3.1 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Diese Vorschrift umfasst ausschließlich die i. g. Erwerbe der in § 1c Abs. 1 UStG genannten Einrichtungen. Diese Einrichtungen werden nicht dem Erwerberkreis nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG zugeordnet. Somit

  • ist diesen Einrichtungen grundsätzlich keine USt-IdNr. zu erteilen,
  • kann sich der Ort unter den weiteren Voraussetzungen des § 3c UStG in das Inland verlagern,
  • unterliegt der i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge der Besteuerung nach § 1b UStG.

Dagegen unterliegt das Verbringen eines Gegenstandes durch die deutschen Streitkräfte aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals als i. g. Erwerb i. S. d. § 1a Abs. 2 UStG, wenn die Lieferung des Gegenstandes an die Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr durch diese Streitkräfte nicht der Besteuerung unterlegen hat.

Das bedeutet, dass auch bei diesen Einrichtungen ein Verbringen wie ein unternehmerisches Verbringen nach § 1a Abs. 2 UStG behandelt wird. Entsprechend muss es sich um eine nicht nur vorübergehende Verwendung handeln. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 UStG. Ein Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG besteht hingegen nicht, da der Erwerb nicht für das Unternehmen erfolgt. Unproblematisch ist allerdings, dass die Lieferung des Gegenstandes nicht der Besteuerung unterlegen hat. Diese Voraussetzung ist über Art. 151 Abs. 1 Buchst. c und d MwStSystRL regelmäßig erfüllt. Gleiches gilt nach Art. 143 Buchst. h MwStSystRL auch für die Einfuhr.

3.2 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Diese Vorschrift umfasst ausschließlich die in § 1c Abs. 1 UStG genannten Einrichtungen. Unter die in § 1c Abs. 1 Nr. 4 UStG genannten Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen werden, fallen militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte i.R.d. Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) sowie Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency – EDA).

4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 1b UStG findet beim i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge auch für diese Einrichtungen Anwendung.

§ 4 Nr. 7 UStG enthält Vorschriften über die Steuerbefreiung von Leistungen an die hier genannten Einrichtungen.

§ 5 UStG enthält die entsprechenden Vorschriften bei der Einfuhr.

Die Umsatzsteuererstattungsverordnung (UStErstV) beinhaltet die Vorschriften zur Vorsteuererstattung für diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?