Literatur
DLG, Vorsicht Umsatzsteuer – Grundlagen, die Sie kennen sollten, DLG-Merkblatt 429, 2018.
Horn, Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb aus umsatzsteuerlicher Sicht, HLBS-Report 2011, 158.
Hörster, Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht, NWB 2022, 18.
Klenk, Landwirtschaftlicher Betrieb und Gewerbebetrieb des Pauschallandwirts, UR 2009, 79.
Kronawitter, Land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Steuerrecht, KStZ 2012, 81.
Potjans/Joost, Umsatzbesteuerung von Land- und Forstwirten nach der Änderung zum 1.1.2022, NWB 2022, 3375.
Riegler, Besteuerung landwirtschaftlicher Umsätze nach Durchschnittsätzen, UR 2015, 329.
Wohlfahrt, "Verkauf" von Ackerstatusrechten keine landwirtschaftliche Dienstleistung, UStB 2017, 50.
Wohlfahrt, Dienstleistungsumsätze eines landwirtschaftlichen Erzeugers, UStB 2016, 269.
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 27.10.2010, Az: IV D 2 S 7410/07/10016, BStBl I 2010, 1273.
OFD Karlsruhe vom 25.08.2011, USt-Kartei S 7416 Karte 1(zur Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe).
OFD Karlsruhe vom 25.08.2011, USt-Kartei S 7417 Karte 1 (zum VorSt-Abzug beim Übergang zur Regelbesteuerung).
OFD Karlsruhe vom 25.08.2011, USt-Kartei S 7200 Karte 15 (zu Leistungen i.R.d. Vertragsnaturschutzes nach EU-Förderprogrammen).
OFD Karlsruhe vom 29.02.2016, USt-Kartei S 7414 (zum Verkauf alkoholischer Getränke und Flüssigkeiten).
OFD Karlsruhe vom 29.02.2016, USt-Kartei S 7410 Karte 4a (zur Schätzung bei Mischbetrieben).
OFD Frankfurt a. M. vom 21.02.2017, S 7410 A-74-St 112 (zum Umbruch von Dauergrünland).
OFD Karlsruhe vom 15.08.2018, USt-Kartei S 7410 Karte 5 (zur Behandlung von Biogasanlagen).
OFD Karlsruhe vom 13.08.2019, USt-Kartei S 7410 Karte 6 (zu ökologischen Ausgleichsmaßnahmen).
LfSt Niedersachsen vom 21.02.2023, S 7100 – St 172, 570/2023 (zu Ausgleichsmaßnahmen nach NatSchG).
Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
UStAE: Abschn. 24.1–24.9.
MwStSystRL: Art. 295–305
UStDV: §§ 67, 71.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vorgenommen werden, um den Verwaltungsaufwand des Landwirts zu vereinfachen. Die Pauschalbesteuerung erleichtert die Aufzeichnungs- und Steuererklärungspflichten des Landwirts erheblich.
Die Durchschnittssatzbesteuerung erstreckt sich auf alle berufstypischen Umsätze aus der Erzeugertätigkeit eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (z. B. Viehhaltung oder Ackerbau). Andere Umsätze des Unternehmers unterliegen daneben der Regelbesteuerung.
Für den Landwirt ergibt sich bei vollständiger Anwendung der Pauschalierung im Ergebnis eine Zahllast von null, es sei denn, er verkauft spezielle, nicht pauschalierbare Waren wie beispielsweise alkoholische Flüssigkeiten oder bestimmte Getränke oder erbringt sonstige Leistungen.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Schon in der Zeit des Bruttoallphasensystems waren die Landwirte von der Umsatzbesteuerung ausgenommen. Mit dieser Maßnahme wollte man die Landwirtschaft unterstützen und stärken.
Diesem Ansinnen gab auch das 1966 geschaffene Allphasen-Netto-Mehrwertsteuersystem nach und schuf die Pauschalierungsregelung. Eine bloße Steuerbefreiung würde den Landwirt zwar von der USt auf seiner Leistungsseite entlasten, doch auf der Eingangsseite müsste man möglicherweise auf den Vorsteuerabzug verzichten. Mit dem Pauschalierungssystem hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass der Landwirt von der Vorsteuer entlastet wird und am freien Markt berechtigt ist, die USt gesondert auszuweisen, ohne selbst auf einer Zahllast "sitzen zu bleiben".
Mit Einführung des Mehrwertsteuersystems operierte man im Pauschalierungsbereich mit 3 % und 5 % Umsatz- und Vorsteuer. Im Laufe der Zeit wurden diese Sätze analog zu den Regelsteuersätzen angepasst. Aus der alleinigen Betrachtung der Zahllast des Landwirts wäre das nicht unbedingt notwendig. Doch der Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte an Händler wäre benachteiligt, wenn der Landwirt keinen "marktüblichen" USt-Satz ausweisen dürfte, den der Händler als Vorsteuer abziehen kann.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weitere Änderung erfuhr die Vorschrift durch Art. 18 Nr. 15 des StÄndG 2001 (BGBl I 2001, 3794). In Abs. 1 wurde die Nr. 2 ergänzt. Neu aufgenommen wurden die sonstigen Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9 S. 4 UStG (Abgabe von Speisen und Getränken als sonstige Leistungen) soweit es sich um Getränke handelt, die nicht in der Anlage aufgeführt sind.
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.06.2006 (BGBl I 2006, 1042) wurden die Steuersätze des § 24 UStG der allgemeinen Steuersatzerhöhung angepasst. Das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 tilgte in § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG die Worte "nach § 3 Abs. 9 Satz 4". Die Streichung beinhaltete jedoch keinerlei Änderung der Rechtsauslegung.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 11 Nr. 6...