Literatur
Huschens, in S/W/R, § 3e.
Huschens, Anmerkungen zum Urteil des EuGH vom 15.09.2005, Rs. C-58/04, Antje Köhler, HI 1434869.
Jorczyk, Bordverkauf auf Kreuzfahrtschiffen – Abgangsortprinzip und Zwischenaufenthalte, IStR 2004, 447.
Langer, Neue Änderungen bei der befristeten umsatzsteuerlichen Übergangsregelung, DB 1993, 602.
Nieskens, Die Richtlinie 92/111 vom 14.12.1992 (sog. Vereinfachungsrichtlinie), BB 1993, 602.
Raudszus/Weimann, Restaurationsumsätze – Das deutsche Umsatzsteuerrecht widerspricht den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie/Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 02.05.1996 – Rs. C-231/94, UVR 1996, 197.
Wagner, Anmerkungen zum Urteil des BFH vom 20.12.2005, Az: V R 30/02, Nachfolgeurteil zum Urteil des EuGH vom 15.09.2005, Rs. C-58/04, Antje Köhler, HI 1482029.
Wagner, Anmerkungen zum Urteil des EuGH vom 02.05.1996 (Rs. C-231/94; Faaborg-Geltung Linien A/S), UVR 1996, 169.
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 04.09.2009, Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 1. Januar 2010, BStBl I 2010, 1005.
Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
UStAE: Abschn. 3e.1.
MwStSystRL: Art. 37.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3e UStG wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG vom 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310) m. W. v. 01.01.1994 neu in das UStG eingefügt. Die Vorschrift ist eine besondere Lieferortsregelung, die seit dem 01.01.1994 den allgemeinen Bestimmungen des § 3 Abs. 5a ff. UStG und des § 3c UStG vorangeht.
Rz. 2
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Bis zum 31.12.1993 richtete sich der Ort der Lieferung bei Warenverkäufen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder in Eisenbahnen danach, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung, d. h. im Zeitpunkt der Warenabgabe an den Reisenden, befand. Für Bordverkäufe bei grenzüberschreitenden Beförderungen war deshalb eine Aufteilung der Bordverkäufe danach erforderlich, wo die Waren abgegeben wurden. Das Besteuerungsrecht für die gesamten Bordverkäufe während einer Beförderung war auf verschiedene Mitgliedstaaten aufgeteilt; Bordverkäufe im Drittlandsgebiet blieben unbesteuert. Nach § 3e UStG liegt der Lieferort nunmehr für sämtliche Bordverkäufe bei Beförderungen innerhalb der EU am Abgangsort des Beförderungsmittels. Damit sind die mit einer Aufteilung verbundenen Schwierigkeiten sowohl für die betroffenen Unternehmer als auch für die Finanzverwaltung entfallen. Außerdem ist die Besteuerung des Letztverbrauchs durch eine leichte Nachprüfbarkeit des Lieferorts besser gesichert (Bülow in V/S, § 3e, Rz. 6).
Rz. 3
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Die Literatur kritisiert zum Teil die in der Praxis schwierige Handhabung des § 3e UStG (z. B. Langer, DB 1993, 602; Nieskens, BB 1993, 602). Freilich kann keine Anwendung dieser Vorschrift dazu führen, dass Beförderungsunternehmer – insbesondere Fluggesellschaften, auch mit Sitz in Drittstaaten – sich in Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich erfassen müssen, in denen sie nicht ansässig sind. Ferner müssen Beförderungsunternehmer festhalten, wo die abgegebenen Waren zu besteuern sind. Dabei müssen unter Umständen verschiedene Versteuerungsvorschriften beachtet werden. Derartige Unbequemlichkeiten müssen jedoch in Kauf genommen werden, solange sich innerhalb der EG eine Besteuerung nach dem Ursprungsland-Prinzip nicht realisieren lässt (Bülow in V/S, § 3e Rz. 8).
Rz. 4
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I. R. d. Mehrwertsteuerpakets haben die EU-Mitgliedstaaten auch Restaurationsleistungen während der nämlichen Transfers ab 01.01.2010 neu geregelt.
1.2 Rechtsentwicklung
1.2.1 Lieferung von Gegenständen
Rz. 5
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§ 3e UStG wurde zum 01.01.1994 neu in das UStG eingeführt (vgl. Rz. 1). Ursprünglich schloss § 3e Abs. 1 UStG die Lieferung von Gegenständen zum Verzehr an Ort und Stelle aus.
1.2.2 Restaurationsumsätze
Rz. 6
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Art. 4 Gesetz zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 23.06.1998 hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Restaurationsumsätzen m. W. v. 27.06.1998 die Legaldefinition des § 3 Abs. 9 UStG so geändert, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (immer) eine sonstige Leistung ist. Entsprechend entfiel in § 3e Abs. 1 UStG die Einschränkung, dass diese Ortsvorschrift nicht für die Lieferung von Gegenständen zum Verzehr an Ort und Stelle gilt (vgl. Rz. 22).
Rz. 7
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Nach der Rechtsprechung von EuGH (Urteile vom 02.05.1996, Rs. C-231/94, FaarborgGelting Linie, UR 1996, 220 und vom 10.03.3005, Rs. C-491/03, Ottmar Hermann, BFH/NV Beilage 2005, 210) und BFH (Urteil vom 10.08.2006, Az: V R 55/04, BStBl II 2007, 480) ist allerdings nicht jede Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistung anzusehen; maßgebend sind vielmehr auch hier die üblichen Grundsätze. Das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008, BGBl I 2007, 3150) hat daher ...