Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 4.4.1.

MwStSystRL: Art. 152.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 4 UStG befreit die Lieferung von Gold an Zentralbanken von der USt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allgemein, dass die Lieferung durch einen Unternehmer (vgl. die Kommentierung zu § 2) im Rahmen seines Unternehmens erfolgt und sich der Ort der Lieferung im Inland befindet (vgl. § 3 Abs. 6 UStG und vgl. die Kommentierung zu § 3), da § 4 UStG grundsätzlich nur steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG betrifft.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bis 1979 war nur die Einfuhr von Gold durch die Deutsche Bundesbank umsatzsteuerfrei (§ 5 Nr. 10 EUStBefrO). Durch das UStG 1979 wurde zum 01.01.1980 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 UStG in ihrer heute noch gültigen Fassung eingefügt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 8/1779 vom 05.05.1978, 32) sollte die Lieferung von Währungsgold der bereits zuvor steuerfreien Einfuhr von Währungsgold gleichgestellt werden. Ausschlaggebend waren dabei währungspolitische Gründe, da die Deutsche Bundesbank als Nichtunternehmerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und daher eine Entlastung von Umsatzsteuer nur über eine Steuerbefreiung erreichbar war. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Begriff "Deutsche Bundesbank" durch "Zentralbanken" ersetzt, um auch die Lieferung von Währungsgold an ausländische Zentralbanken von der Umsatzsteuer zu befreien, was i. Ü. auch dem Wortlaut der MwStSystRL/6. EG-RL entspricht (vgl. BT-Drucks. 8/2827 vom 09.05.1979, 73).

1.3 Geltungsbereich

1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuerbefreiung gilt im Kern für die Lieferung von Gold an die Deutsche Bundesbank und die Europäische Zentralbank (vgl. Abschn. 4.4.1. S. 1 UStAE). Begünstigt ist ferner die Lieferung von Gold an Zentralbanken oder entsprechende Währungsbehörden anderer Staaten (vgl. Abschn. 4.4.1. S. 2 UStAE). Das gelieferte Gold muss bei der Lieferung an Zentralbanken anderer Staaten nicht ins Ausland gelangen (vgl. Abschn. 4.4.1. S. 3 UStAE; z. B. bei Verwahrung durch eine inländische Bank; vgl. Rz. 10 zur Ausfuhr/i. g. Lieferung). Nicht durch § 4 Nr. 4 UStG befreit ist die Vermittlung der Lieferung von Gold an Zentralbanken. Diese fällt unter § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG.

1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich

1.3.2.1 Leistender Unternehmer

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 4 UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Zu beachten ist dabei, dass der Wortlaut der Vorschrift die Lieferung an Zentralbanken steuerbefreit, nicht die Lieferung durch Zentralbanken. Hinsichtlich der Tätigkeiten von Zentralbanken ist zunächst deren Unternehmereigenschaft zu prüfen. Erst wenn diese bejaht wird, stellt sich die Frage nach der Anwendung einer Steuerbefreiung.

1.3.2.2 Leistungsempfänger

 

Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Empfänger steuerfreier Goldlieferungen können sein:

  • die Deutsche Bundesbank (mit ihren Hauptverwaltungen nach § 8 Abs. 1 Deutsche Bundesbank Gesetz),
  • die Europäische Zentralbank (EZB),
  • Zentralbanken anderer Staaten,
  • die den Zentralbanken entsprechenden Währungsbehörden anderer Staaten (Abschn. 4.4.1. S. 2 UStAE).

1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 6

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vorschrift gilt seit dem 01.01.1980 (vgl. Rz. 2).

1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 7

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§ 4 Nr. 4 UStG beruht auf den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 152 MwStSystRL, der allerdings der Ausfuhr gleichgestellte Umsätze betrifft. Eine vergleichbare ausdrückliche Inlandsregelung in Art. 132 ff. MwStSystRL findet sich zunächst nicht, durch Auslegung kann jedoch gefolgert werden, dass sich die Vorschrift speziell auf Lieferungen im Inland bezieht (vgl. Rz. 10). Aufgrund der wortgleichen Übernahme sind insofern Mängel bei der Umsetzung der MwStSystRL in nationales Recht nicht erkennbar. Im Zusammenhang mit der Lieferung von Gold an Zentralbanken ist ebenfalls steuerbefreit die Einfuhr von Gold durch Zentralbanken (Art. 143 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL; national § 5 Abs. 1 Nr. 2 UStG) sowie der i. g. Erwerb von Gold durch Zentralbanken (Art. 140 Buchst. b MwStSystRL; national § 4b Nr. 2 UStG).

 

Rz. 8

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Gem. § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG werden nämliche Goldlieferungen in vollem Umfang von der USt entlastet; die Lieferungen sind steuerfrei, der Vorsteuerabzug bleibt dennoch erhalten (sog. echte Steuerbefreiung, vgl. § 4 Rz. 5 und 6).

 

Rz. 9

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Eine besondere Steuerbefreiung (unabhängig davon, ob der Erwerber eine Zentralbank ist) für Umsätze mit Anlagegold sieht § 25c UStG vor (vgl. die Kommentierung zu § 25c). Nach Abschn. 25c.1. Abs. 7 S. 1 UStAE hat die Steuerbefreiung des § 25c UStG Vorrang gegenüber § 4 Nr. 4 UStG (vgl. Abschn. 4.4.1. S. 4 UStAE).

2 Kommentierung

 

Rz. 10

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 4 UStG betrifft die Inlandslieferung von Gold an Zentralbanken. Gelangt das Gold i. R. d. Lieferung hingegen in das üGG (vgl. § 1 Abs. 2a S. 1 UStG) oder das Drittlandsgebiet (vgl. § 1 Abs. 2a S. 3 UStG), liegt entweder eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG vor, die nach den dor...

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