Prof. Dr. Karina Sopp, Prof. Dr. Silvia Rogler
Rz. 1
ESRS E5 adressiert i. R. d. Umweltstandards die Teilbereiche Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft und insbes. den Übergang hin zum Verzicht auf die Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen und die Anwendung von Verfahren zur Vermeidung des Abfallaufkommens, einschl. der durch Abfälle verursachten Umweltverschmutzung (ESRS E2.7(d), ESRS E4.5(d)). Daraus kann abgeleitet werden, dass sich der Begriff "Ressourcennutzung" insbes. auf die Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen bezieht. "Kreislaufwirtschaft" wird in Anhang II und auch in ESRS E5.3 als Wirtschaftssystem definiert, "bei dem der Wert von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen in der Wirtschaft so lange wie möglich erhalten bleibt". Diese Definition ist an die korrespondierende Definition aus der Taxonomie-VO (Art. 2 Nr. 9) angelehnt. Durch Verbesserung der effizienten Nutzung von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen in der Produktion und im Verbrauch sowie durch die Anwendung der Abfallhierarchie werden die Auswirkungen ihrer Nutzung auf die Umwelt reduziert und das Abfallaufkommen sowie die Freisetzung gefährlicher Stoffe in allen Phasen ihres Lebenszyklus minimiert. Der Begriff "Abfallhierarchie" wiederum wird im Glossar definiert als Rangfolge bei der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung: (a) Vermeidung, (b) Vorbereitung zur Wiederverwendung, (c) Recycling, (d) sonstige Verwertung (z. B. energetische Verwertung) und (e) Beseitigung. Diese Definition entspricht der in § 6 KrWG geregelten Abfallhierarchie.
Rz. 2
Ziel des Standards ist es, die Offenlegungsanforderungen der CSRD so zu spezifizieren, dass die Nutzer von Nachhaltigkeitserklärungen die folgenden Aspekte verstehen können (ESRS E5.1):
- die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens, einschl. der Ressourceneffizienz, der Vermeidung der Erschöpfung nicht erneuerbarer Ressourcen und der nachhaltigen Beschaffung und Nutzung erneuerbarer Ressourcen;
- alle Maßnahmen und die Ergebnisse dieser Maßnahmen zur Verhinderung oder Abmilderung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung, einschl. Maßnahmen zur Entkopplung des Wirtschaftswachstums von der Verwendung von Materialien und zum Umgang mit Risiken und Chancen;
- die Pläne und Kapazitäten des Unternehmens zur Anpassung seiner Strategie und seines Geschäftsmodells an die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, u. a. in Bezug auf die Minimierung von Abfällen, die Erhaltung des höchstmöglichen Werts von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen und die Verbesserung ihrer effizienten Nutzung bei Produktion und Verbrauch;
- Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die mit seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft verbunden sind, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht;
- die finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ergeben.
Rz. 3
Die in ESRS E5.1 formulierte Zielsetzung soll mithilfe der im Standard enthaltenen Angabepflichten erreicht werden. Neben dem allgemeinen Verweis auf ESRS 2, Kap. 4 "Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen" (ESRS E5.10) werden zwei Gruppen von Angabepflichten unterschieden, einerseits "Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen" und andererseits "Kennzahlen und Ziele".
- Der Bereich "Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen" umfasst drei Angabepflichten: ESRS 2 IRO-1 "Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft" (ESRS E5.11), ESRS E5-1 "Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft" (ESRS E5.12–16) sowie ESRS E5-2 "Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft" (ESRS E5.17–20).
- "Kennzahlen und Ziele" werden in vier Angabepflichten untergliedert: ESRS E5-3 "Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft" (ESRS E5.21–27), ESRS E5-4 "Ressourcenzuflüsse" (ESRS E5.28–32), ESRS E5-5 "Ressourcenabflüsse" (ESRS E5.33–40) und ESRS E5-6 "Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft" (ESRS E5.41–43).
Rz. 4
Die Offenlegungsanforderungen werden insbes. in Bezug auf Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse und Abfälle festgelegt (ESRS E5.2). Die Angaben zu Ressourcenzuflüssen umfassen auch Informationen zur Kreislauffähigkeit von wesentlichen Ressourcenzuflüssen unter Berücksichtigung erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen, die Angaben zu Ressourcenabflüssen auch Informationen zu Produkten und Materialien.
Rz. 5
Durch die Ermittlung der physischen Ströme der vom Unternehmen verwendeten Ressourcen, Materialien und Produkte –...