Prof. Dr. Karina Sopp, Prof. Dr. Silvia Rogler
Rz. 9
Anlage A von ESRS 1 (§ 3 Rz 67) enthält Nachhaltigkeitsaspekte, die i. R. d. Wesentlichkeitsanalyse eines berichtspflichtigen Unternehmens mind. zu würdigen sind. Bezogen auf ESRS E5 wird nur ein Thema (Kreislaufwirtschaft) mit drei Unterthemen (Ressourcenzuflüsse einschl. Ressourcennutzung, Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen sowie Abfälle) aufgeführt. Durch die Angabe der Ressourcenzuflüsse durch gekaufte Produkte (einschl. Verpackungen), Materialien, Wasser und Sachanlagen soll ein Verständnis der Ressourcennutzung i. R. d. Geschäftstätigkeit des Unternehmens und innerhalb der vorgelagerten Wertschöpfungskette vermittelt werden (Rz 75 ff.). Die Angaben zu Ressourcenabflüssen beziehen sich einerseits auf die Produkte und Materialien aus dem Produktionsverfahren des Unternehmens (Rz 102 ff.) und andererseits auf Abfälle (Rz 112 ff.). Diesen drei Nachhaltigkeitsaspekten kommt somit eine herausragende Bedeutung zu. Wird ein Aspekt als wesentlich eingestuft, legt das Unternehmen die Informationen offen, die bezogen auf diesen Aspekt in ESRS E5 gefordert werden (ESRS 1.AR16; § 3 Rz 67). Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass Angaben nicht wesentlich sind, so dass keine Berichterstattung erfolgt, kann ("may") es die Schlussfolgerungen seiner Wesentlichkeitsbewertung vorlegen (ESRS 2.58; § 4 Rz 123). Eine explizite Verpflichtung für alle Nachhaltigkeitsaspekte, nicht nur für den Klimawandel (ESRS 2.57; § 4 Rz 123), wäre für die Adressaten wünschenswert. Bezogen auf das Thema Kreislaufwirtschaft dürfte nur im Ausnahmefall Unwesentlichkeit vorliegen, da bei Ressourcenzuflüssen, Ressourcenabflüssen und Abfällen entweder die Wesentlichkeit der Auswirkungen oder die finanzielle Wesentlichkeit wahrscheinlich ist. Dies gilt insbes. für das produzierende Gewerbe, aber auch für den Dienstleistungssektor (z. B. Handelsbetriebe, Verkehrsbetriebe).
Rz. 10
ESRS E5 beinhaltet in Abhängigkeit vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse sieben Angabepflichten:
- Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft in Bezug auf ESRS 2 IRO-1;
- Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5-1);
- Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5-2);
- Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5-3);
- Ressourcenzuflüsse (ESRS E5-4);
- Ressourcenabflüsse (ESRS E5-5);
- erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5-6).
Rz. 11
Ziel der Offenlegungsanforderung in Bezug auf ESRS 2 IRO-1 ist es, ein Verständnis für das Verfahren zu schaffen, mit dem das Unternehmen Auswirkungen, Risiken und Chancen ("impacts, risks and opportunities", IRO) ermittelt und deren Wesentlichkeit bewertet (ESRS 2.52; § 4 Rz 110 ff.).
Rz. 12
Auch die in ESRS E5-1 und ESRS E5-2 geregelten Angabepflichten beziehen sich auf das Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO). ESRS E5-1 (Rz 21 ff.) betrifft die Offenlegung der Konzepte, die das Unternehmen für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft einsetzt (ESRS E5.12). Das Unternehmen soll zeigen, dass es in Übereinstimmung mit ESRS 2 MDR-P (§ 4 Rz 130 ff.) über Konzepte verfügt, die sich mit der Ermittlung, der Bewertung, dem Management und/oder der Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft befassen (ESRS E5.13). Die Maßnahmen zur Ressourcennutzung und zur Kreislaufwirtschaft sowie die für ihre Umsetzung bereitgestellten Mittel sind Inhalt von ESRS E5-2 (Rz 41 ff.). Ziel ist es, ein Verständnis der wichtigsten ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Vorgaben und Ziele der Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu vermitteln (ESRS E5.18). Diese Unterteilung entspricht strukturell der Gliederung der übrigen ESRS zu Umweltbelangen.
Rz. 13
Kennzahlen und Ziele sind Inhalt der Offenlegungspflichten gem. ESRS E5-3 bis E5-6. Zunächst soll das Unternehmen seine festgelegten Ziele verdeutlichen (ESRS E5-3; Rz 53 ff.), die es zur Unterstützung seiner Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sowie zum Umgang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt (ESRS E5.22). Des Weiteren soll durch die Angaben zu Ressourcenzuflüssen (ESRS E5-4; Rz 75 ff.) ein Verständnis der Ressourcennutzung i. R. d. eigenen Geschäftstätigkeit und innerhalb der vorgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens ermöglicht werden (ESRS E5.29). Die Angaben zu Ressourcenabflüssen (ESRS E5-5; Rz 99 ff.) sollen u. a. zeigen, wie das Unternehmen zur Kreislaufwirtschaft beiträgt und welche Strategie es zur Abfallverringerung und -bewirtschaftung...