Prof. Dr. Karina Sopp, Prof. Dr. Silvia Rogler
Rz. 124
ESRS E5 beinhaltet auch Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen, die sich aus Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ergeben (ESRS E5.41). Diese Angaben ergänzen die nach ESRS 2.48(d) erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Effekten der wesentlichen Risiken und Chancen auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens (im Berichtszeitraum) sowie die wesentlichen Risiken und Chancen, bei denen im nächsten Berichtszeitraum ein erhebliches Risiko einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte der im zugehörigen Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten besteht, sowie die nach ESRS 2.48(e) erforderlichen Angaben zu den kurz-, mittel- und langfristig erwarteten finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme (§ 4 Rz 106).
Rz. 125
Mit der Umformulierung von "erwarteten finanziellen Auswirkungen [...] auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows" auf "erwartete finanzielle Effekte [...] auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme" dürfte nur eine sprachliche Klarstellung und keine inhaltliche Änderung verbunden sein. Die Verwendung des Begriffs "Effekte" statt "Auswirkungen" vermeidet eine Verwechslung mit "Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO)". Durch den neuen Begriff "Ertragslage" wird ein besserer Bezug zu dem im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss verwendeten Begriffen ("Vermögens-, Finanz- und Ertragslage") hergestellt.
Rz. 126
Ziel der Angabepflichten gem. ESRS E5-6 ist, ein Verständnis für folgende Aspekte zu vermitteln (ESRS E5.42):
- hinsichtlich erwarteter finanzieller Effekte durch wesentliche Risiken aufgrund von wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme haben oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist;
- erwartete finanzielle Effekte aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft.
Rz. 127
In ESRS E5.42(a) wird bezogen auf Risiken explizit eine zeitliche Staffelung der Angaben zu erwarteten finanziellen Effekte gefordert. Es wird zwischen kurz-, mittel- und langfristig unterschieden. Wie diese abzugrenzen sind, ist in ESRS 1.77 geregelt. Kurzfristig umfasst den Zeitraum, den das Unternehmen in seinem Abschluss als Berichtszeitraum zugrunde gelegt hat, mittelfristig den Zeitraum vom Ende des kurzfristigen Zeitraums bis zu fünf Jahren und langfristig mehr als fünf Jahre (§ 3 Rz 135). Dies entspricht der Fristenregelung, die auch für den Jahresabschluss nach HGB gilt. Die Schätzung von langfristigen finanziellen Effekte ist aufgrund der oftmals dynamischen Entwicklung des Unternehmens und der Unternehmensumwelt schwierig. Hier können vielfach nur mögliche Szenarien und damit verbundene Bandbreiten aufgezeigt werden.
Rz. 128
Um die Zielstellung des ESRS E5.42(b) zu erfüllen, kann das Unternehmen veranschaulichen und beschreiben, wie es die Werterhaltung zu stärken gedenkt (ESRS E5.AR34). Unklar bleibt, was unter "Werterhaltung" zu verstehen ist und auf welcher Ebene die Werterhaltung zu stärken ist. Als Ebenen kommen das Unternehmen als Ganzes oder einzelne Vermögenswerte in Betracht. Werden einzelne Vermögenswerte betrachtet, müssten die Chancen geeignet sein, deren Nutzungswert (oder Nettoveräußerungswert) zu erhalten. Bei einer gesamtunternehmensbezogenen Abgrenzung könnte Werterhaltung bspw. als nominelle Kapitalerhaltung verstanden werden oder als Erhaltung des Unternehmenswerts. Im ersten Fall würde nur die Erhaltung des bilanziellen Eigenkapitals gefordert, im zweiten Fall die Erhaltung des ökonomischen Werts des Eigenkapitals. Die Erhaltung des bilanziellen Eigenkapitals ist allenfalls eine Mindestvoraussetzung. Grds. ist eine Stärkung des Unternehmenswerts anzustreben. Um diesen zu ermitteln, sind die zukünftigen Cashflows (oder Periodengewinne) auf den Betrachtungszeitpunkt mithilfe eines risikoadäquaten Diskontierungszinssatzes abzuzinsen. Die zukünftigen Chancen wirken sich positiv auf die Cashflows bzw. Periodengewinne aus, die zukünftigen Risiken negativ. Besser als die Erhaltung eines Status quo wäre eine Werterhöhung. Das Unternehmen muss neue Erfolgspotenziale entwickeln, die in Zukunft geeignet sind, Unternehmenswert zu schaffen.
Rz. 129
Konkret wird die Offenlegung folgender Informationen gefordert (ESRS E5.43):
- Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft berücksichtigt werden;
- Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Effekte, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten w...