Prof. Dr. Karina Sopp, Prof. Dr. Silvia Rogler
Rz. 136
ESRS E5 enthält Angabepflichten zur Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft. Wie auch in den anderen Standards sind einerseits Informationen zum Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen zu geben und andererseits zu Kennzahlen und Zielen. Fokussiert werden Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse und Abfälle. Die inhaltliche Breite der verschiedenen Aspekte der Berichterstattung ist im Verhältnis zu den anderen themenspezifischen Standards enger eingegrenzt und erleichtert die Anwendung von ESRS E5. Dahingehend lässt sich ESRS E5 relativ leicht lesen; zudem lassen sich die Berichtsinhalte gut abgrenzen.
Rz. 137
Welche Angaben tatsächlich zu berichten sind, hängt vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse ab. Bei Ressourcenzuflüssen, Ressourcenabflüssen und Abfällen dürfte bei vielen Unternehmen entweder die Wesentlichkeit der Auswirkungen oder die finanzielle Wesentlichkeit wahrscheinlich sein. Dies gilt insbes. für das produzierende Gewerbe, aber auch für den Dienstleistungssektor (z. B. Handelsbetriebe, Verkehrsbetriebe). Der Umfang der erforderlichen Berichterstattung nach ESRS E5 hängt wie bei den anderen themenspezifischen Standards vom jeweiligen Sektor ab; so sind einige der geforderten Informationen sehr speziell und betreffen nur ausgewählte Sektoren (etwa bei Verwendung kritischer Rohstoffe). Bei ESRS E5 wird es sich nichtsdestotrotz um einen Standard handeln, der für eine breite Masse an Unternehmen (sektorunabhängig) zur Berichtspflicht führen wird, bspw. betreffend Angaben zum Abfall. Die jeweiligen Spezifika kommen (erst) auf einer untergeordneten Ebene zum Einsatz.
Rz. 138
Bereits vor Umsetzung der CSRD und der ESRS beinhaltete die nichtfinanzielle Berichterstattung von Unternehmen, die einer Berichtspflicht nach der NFRD unterlagen, regelmäßig Angaben zur Kreislaufwirtschaft, die nun von ESRS E5 gefordert werden. V. a. Informationen zur Wiederverwertung von Produkten oder Materialen und Angaben zum Abfall wurden berichtet. Allerdings ist zu beobachten, dass die bisherigen Angaben in deutlich unkonkreterer Form getätigt wurden, als dies nach ESRS E5 gefordert ist. V. a. die quantitativen Angaben i. V. m. der Festlegung von betragsmäßigen Zielgrößen müssen Anpassungen unterliegen, um den Anforderungen gerecht zu werden. Von besonderer Relevanz sind die wenigen Angaben, die zugleich Nachhaltigkeitsindikatoren i. S. d. Offenlegungsverordnung darstellen und als Informationsgrundlage für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen von Finanzmarktteilnehmern dienen. Konkret handelt es sich um Angaben zu nicht recycelten Abfällen und zu gefährlichen und radioaktiven Abfällen.
Rz. 139
Zwar bestehen in ESRS E5 einige Auslegungsfragen, allerdings wurde bereits zum Stand vom 31.7.2023 auf einige hilfreiche Leitlinien und andere EU-Bestimmungen verwiesen, die sich mit verwandten Themen beschäftigen. Diese bieten eine gute Orientierung, um die Anforderungen erfüllen zu können. Dennoch besteht Bedarf zur (Weiter-)Entwicklung von Vorgaben oder Empfehlungen, etwa betreffend die Methoden und Normen zur Bewertung der Reparierbarkeit von (bestimmten) Produkten. Eine Hilfestellung bietet der Entwurf einer Bekanntmachung der EU zur Auslegung ausgewählter Vorschriften der CSRD sowie der ESRS vom 7.8.2024. Auch die Berichtigung der deutschen Version der Delegierten Verordnung zu den ESRS vom 9.8.2024 hat in einigen Punkten zu mehr Klarheit beigetragen.