Rz. 41

Insbes. aufgrund der Verzögerungen beim Erlass der delegierten Rechtsakte gewährte der Delegierte Rechtsakt zu Art. 8 Erleichterungen für die Anwendung im 1. Jahr nach Inkrafttreten.

Gem. Art. 10 des Delegierten Rechtsakts zu Art. 8 waren zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2022 die offenzulegenden Angaben bzgl. des Anteils am Gesamtumsatz und der Investitions- und Betriebsausgaben lediglich auf taxonomiefähige respektive nicht-taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zu beziehen. Eine Würdigung der technischen Bewertungskriterien und des Mindestschutzes, ergo der Taxonomiekonformität, entfiel für die Berichterstattung in diesem Zeitraum. Daher ist die Vergleichbarkeit mit der Berichterstattung im Folgejahr eingeschränkt.

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