Prof. Dr. Alexander Bassen, Dr. Kati Beiersdorf
Rz. 80
Die ersten Angaben, die gem. B 1 zu machen sind, betreffen die Grundlagen der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts. Bericht erstattende Unternehmen müssen angeben, welches Modul oder welche Module des ESRS VSME für die Erstellung ihres Nachhaltigkeitsberichts verwendet wurden und ob dieser auf konsolidierter Basis oder auf Einzelunternehmensebene erstellt wurde. Im Fall des Konzernnachhaltigkeitsberichts sind die einbezogenen Tochterunternehmen anzugeben.
Rz. 81
Zudem sind gem. B 2 die "Praktiken" (practices) des Unternehmens für einen Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft bzw. Unternehmenstätigkeit kurz zu beschreiben. In Abgrenzung von ggf. eher formalisierten Leitlinien (policies) und daraus abgeleiteten Maßnahmen (actions) sollen hierunter sämtliche, auch nicht vorab identifizierte und/oder dokumentierte Tätigkeiten des Unternehmens verstanden werden, die zu einer Verringerung negativer Auswirkungen und Verstärkung positiver Auswirkungen für Menschen und Umwelt führen können. Damit sind unternehmensbezogene Aktivitäten wie Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder Gleichstellungsbestrebungen, Schulungen oder Maßnahmen zur Verringerung des Wasser- und/oder Energieverbrauchs gemeint und explizit keine Aktivitäten, die nicht auf die operative Tätigkeit des Unternehmens gerichtet sind, wie bspw. Spenden.
Rz. 82
Die Angabe nach B 3 "Energieverbrauch und THG-Emissionen" erfordert die Offenlegung des Energieverbrauchs in MWh, aufgeschlüsselt nach
- fossilen Quellen und
- Elektrizität (unterteilt nach erneuerbarer/nicht erneuerbare Quelle, sofern die Information vorhanden ist).
Der Energieverbrauch kann zusätzlich auf andere Arten aufgeschlüsselt werden, z. B. Verbrauch erworbener Energie gegen den Verbrauch selbsterzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen. Unternehmen, die fossile oder erneuerbare Brennstoffe (z. B. Biomasse) erwerben, um Elektrizität oder Wärme zu generieren, müssen sicherstellen, dass sie eine Doppelzählung unter a) und b) vermeiden.
Rz. 83
Darüber hinaus sind die Scope-1- und (standortbasierten) Scope-2-Treibhausgas-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalenten anzugeben. Die Angaben sind nach den Regeln und Definitionen des GHG Protokolls aufzubereiten: Scope-1-Emissionen sind die direkten THG-Emissionen des Unternehmens. Scope-2-Emissionen sind indirekte Emissionen, die aus dem Energieverbrauch des Unternehmens entstehen.
Rz. 84
Scope-1-Emissionen: Scope-1-Emissionen sind typischerweise CO2-, CH4- und N2O-Emissionen, die bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe freigesetzt werden oder die als flüchtige Emissionen bei industriellen Prozessen und im Betrieb von Klimaanlagen auftreten. Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe können durch die Multiplikation geeigneter Emissionsfaktoren mit der Menge (Masse oder Volumen) verbrannten Brennstoffs ermittelt werden.
Emissionsfaktoren können einschlägigen öffentlichen Quellen entnommen werden (z. B. ADEME: Bilant Carbonne, IPCC: Emissions Factor Database, Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories). Es ist zu beachten, dass Emissionsfaktoren üblicherweise von der verwendeten Technologie abhängen.
Rz. 85
Treibhausgase werden in CO2-Äquivalenten angegeben. Nicht-CO2-Emissionen müssen unter Anwendung sog. GWP-Werte umgerechnet werden, wenn Emissionsfaktoren diese GWP-Werte nicht bereits berücksichtigen. GWP-Werte müssen dem jüngsten vom IPCC veröffentlichten Stand entsprechen. Es sind GWP-Werte mit einem Zeithorizont von 100Jahren anzuwenden. Im Sechsten Sachstandsbericht des IPCC werden die folgenden GWP-100-Werte für CH4 und N2O genannt: CH4: 27,9; N2O: 273.
Rz. 86
Standortbasierte Scope-2-Emissionen: Die standortbasierten Scope-2-Emissionen ergeben sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen Emissionsintensität der Energienetze (Emissionsfaktor), an den Standorten, an welchen Energie erworben wird, mit den jeweils erworbenen Mengen Energie (Aktivitätsdaten). Es ist zu berücksichtigen, dass die Einheit der Emissionsfaktoren jeweils mit der Einheit der Aktivitätsdaten korrespondiert. Werden die Aktivitätsdaten bspw. in MWh gemessen, so sollte der entsprechende Emissionsfaktor die Einheit (tCO2eq)/MWh haben.
Rz. 87
(Optional) marktbasierte Scope-2-Emissionen: Neben den standortbasierten Scope-2-Emissionen kann das Unternehmen auch die marktbasierten Scope-2-Emissionen angeben. Marktbasierte Scope-2-Emissionen ergeben sich, wenn das Unternehmen vertragliche Instrumente mit Energielieferanten abgeschlossen hat. Mithilfe dieser vertraglichen Instrumente kann das Unternehmen nachweisen, dass die bezogene Energie einen bestimmten Emissionsfaktor hat. Dieser kann unter der durchschnittlichen Emissionsintensität des Energienetzes liegen. Aktivitätsdaten, für die keine vertraglichen Instrumente vorliegen, sind dann unter Heranziehung von Residualmix-Emissionsfaktoren zu berechnen, um Doppelzählung zu vermeiden.
Rz. 88
Bei den Angaben zur Umweltverschmutzung muss das berichtende Unternehmen die Mengen an Schadstoffen angeben,...