Rz. 8

Im Abschnitt "ESRS 2 Allgemeine Angaben" von ESRS E1 wird zunächst dargelegt, wo die geforderten Angabepflichten aus diesem Abschnitt in der Nachhaltigkeitserklärung zu tätigen sind. Ein Teil der Angaben ist mit den "Allgemeinen Informationen" zu berichten, längsseits der "Allgemeinen Angaben" nach ESRS 2 (ESRS E1, App. D: Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung). Die anderen geforderten Angabepflichten sind bei den themenspezifischen Umweltinformationen zu verorten. Bei der Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 ("Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell") besteht ein Wahlrecht.

 
Hinweis

Diese Wahlmöglichkeit besteht auch für andere themenspezifische Standards wie z. B. ESRS E4 "Biologische Vielfalt und Ökosysteme". An dieser Stelle empfehlen wir, die Platzierung dieses Berichtselements für alle thematischen Standards, die dieses Wahlrecht beinhalten, einheitlich zu wählen. Die Möglichkeit der Verortung sollte unternehmensspezifisch im jeweiligen Kontext vorgenommen werden. Wenn bspw. ein Unternehmen Angabepflichten nach ESRS E1 und ESRS E4 infolge der Wesentlichkeitsanalyse zu tätigen hat, kann eine gemeinsame Verortung der Angabepflichten im Zusammenhang mit ESRS 2 SMB-3 sinnvoll erscheinen.

 
Verortung: Allgemeine Informationen Verortung: Umweltinformationen Verortung: Wahlrecht

Tab. 3: Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung – Verortung der Angabepflichten aus ESRS E1ESRS 2 Allgemeine Angaben

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