Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Prof. Dr. Karina Sopp
Rz. 31
Die Angabepflichten zu Konzepten ("policies") erfordern, dass das Unternehmen die Unternehmenskonzepte zur Steuerung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel erklärt mit dem Ziel, die Identifizierung, die Beurteilung, das Management und/oder die Behebung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen darzustellen. Weiterhin wird auf ESRS 2 MDR-P "Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten" verwiesen: diese Mindestangabepflichten sollen hier berücksichtigt werden (§ 4 Rz 130 f.).
Außerdem soll das Unternehmen darauf eingehen, ob und, wenn ja, wie die Konzepte die folgenden Themenfelder adressieren:
- Klimaschutz,
- Anpassung an den Klimawandel,
- Energieeffizienz,
- Einsatz erneuerbarer Energien und
- andere Themen.
Verfügt das berichtspflichtige Unternehmen über keine Konzepte zur Steuerung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, so ist dies im Einklang mit ESRS 2.61 anzugeben und darzulegen, aus welchen Gründen keine solchen Richtlinien verabschiedet wurden. Das Unternehmen kann einen zeitlichen Rahmen angeben, in dem es anstrebt, entsprechende Konzepte zu verabschieden (§ 4 Rz 129).
Der Punkt "Andere Themen" (Other) ist nicht weiter definiert. Unter Heranziehung der Anwendungsanforderungen kann davon ausgegangen werden, dass sich dieser Punkt auf unternehmensinterne Konzepte bezieht, die nicht primär auf den Klimawandel ausgerichtet sind, aber den Klimaschutz oder die Klimawandelanpassung des Unternehmens indirekt tangieren (ESRS E1.AR16 – AR18; siehe hierzu auch ESRS E1.32).
Rz. 32
Die Angaben zu den Konzepten können getrennt nach Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel vorgenommen werden (ESRS E1.AR16). Des Weiteren spezifizieren die Anwendungsanforderungen, welche Inhalte Konzepte mit Bezug zum Klimaschutz und mit Bezug zur Anpassung an den Klimawandel adressieren müssen, und geben somit indirekt auch Auskunft über Fälle, in denen ein Unternehmen angeben darf, keine Strategien i. S. d. Angabepflicht verabschiedet zu haben.
- Klimaschutz: Konzepte adressieren das Management der THG-Emissionen, der THG-Absorption und der Transitionsrisiken über unterschiedliche Zeithorizonte hinweg. Konzepte beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und/oder die eigene Wertschöpfungskette. Es sind Angaben sowohl zu Konzepten zu machen, die sich unmittelbar auf den Klimaschutz beziehen, als auch zu Konzepten, die sich primär auf andere Themen beziehen, aber indirekt zum Klimaschutz beitragen. Letztere können bspw. Schulungs-, Beschaffungs- oder wertschöpfungskettenbezogene, Investitions- oder Produktentwicklungskonzepte sein.
- Anpassung an den Klimawandel: Konzepte adressieren das Management der physischen und Transitionsrisiken hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel. Es sind Angaben sowohl zu Konzepten zu machen, die sich unmittelbar auf den Klimaschutz beziehen, als auch zu Konzepten, die sich primär auf andere Themen beziehen, aber indirekt zur Anpassung an den Klimawandel beitragen. Letztere können bspw. Schulungs-, Notfall- und Sicherheits- und Arbeitsschutzrichtlinien sein.