Rz. 31

Die Angabepflichten zu Strategien ("policies") erfordern, dass das Unternehmen die Unternehmensstrategien zur Steuerung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel erklärt mit dem Ziel, die Identifizierung, die Beurteilung, das Management und/oder die Behebung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen darzustellen. Weiterhin wird auf ESRS 2 MDR-P "Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten" verwiesen: diese Mindestangabepflichten sollen hier berücksichtigt werden (§ 4 Rz 127 f.).

Außerdem soll das Unternehmen darauf eingehen, ob und, wenn ja, wie die Strategien die folgenden Themenfelder adressieren:

  • Klimaschutz,
  • Anpassung an den Klimawandel,
  • Energieeffizienz,
  • Einsatz erneuerbarer Energien und
  • andere Themen.

Verfügt das berichtspflichtige Unternehmen über keine Strategie zur Steuerung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, so ist dies im Einklang mit ESRS 2.61 anzugeben und darzulegen, aus welchen Gründen keine solchen Richtlinien verabschiedet wurden. Das Unternehmen kann einen zeitlichen Rahmen angeben, in dem es anstrebt, entsprechende Strategien zu verabschieden (§ 4 Rz 126).

Der Punkt "Andere Themen" (Other) ist nicht weiter definiert. Unter Heranziehung der Anwendungsanforderungen kann davon ausgegangen werden, dass sich dieser Punkt auf unternehmensinterne Strategien bezieht, die nicht primär auf den Klimawandel ausgerichtet sind, aber den Klimaschutz oder die Klimawandelanpassung des Unternehmens indirekt tangieren (ESRS E1.AR16 – AR18; siehe hierzu auch ESRS E1.32).

 

Rz. 32

Die Angaben zu den Strategien können getrennt nach Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel vorgenommen werden (ESRS E1.AR16). Des Weiteren spezifizieren die Anwendungsanforderungen, welche Inhalte Strategien mit Bezug zum Klimaschutz und mit Bezug zur Anpassung an den Klimawandel adressieren müssen, und geben somit indirekt auch Auskunft über Fälle, in denen ein Unternehmen angeben darf, keine Strategien i. S. d. Angabepflicht verabschiedet zu haben.

  • Klimaschutz: Strategien adressieren das Management der THG-Emissionen, der THG-Absorption und der Transitionsrisiken über unterschiedliche Zeithorizonte hinweg. Strategien beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und/oder die eigene Wertschöpfungskette. Es sind Angaben sowohl zu Strategien zu machen, die sich unmittelbar auf den Klimaschutz beziehen, als auch zu Strategien, die sich primär auf andere Themen beziehen, aber indirekt zum Klimaschutz beitragen. Letztere können bspw. Schulungs-, Beschaffungs- oder wertschöpfungskettenbezogene, Investitions- oder Produktentwicklungsstrategien sein.
  • Anpassung an den Klimawandel: Strategien adressieren das Management der physischen und Transitionsrisiken hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel. Es sind Angaben sowohl zu Strategien zu machen, die sich unmittelbar auf den Klimaschutz beziehen, als auch zu Strategien, die sich primär auf andere Themen beziehen, aber indirekt zur Anpassung an den Klimawandel beitragen. Letztere können bspw. Schulungs-, Notfall- und Sicherheits- und Arbeitsschutzrichtlinien sein.

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