Lina Warnke, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 57
Angabepflicht ESRS E2-3 sieht die Offenlegung von Zielen in Bezug auf Verschmutzung vor. Zielsetzung dieser Offenlegungsanforderung ist es, ein Verständnis der Ziele zu ermöglichen, die das Unternehmen zur Unterstützung seiner umweltbezogenen Konzepte und zur Bewältigung seiner wesentlichen umweltbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen gesetzt hat (ESRS E2.20 f.).
Bei der Offenlegung der Ziele sind zusätzlich zu den in ESRS E2.20 – ESRS E2.25 und den entsprechenden Anhängen definierten Anforderungen die allgemeinen Offenlegungsinhalte, welche in ESRS 2 MDR-T definiert sind, zu befolgen (ESRS E2.22; § 4 Rz 140 ff.). Verfügt ein Unternehmen nicht über Ziele bzgl. Umweltverschmutzung, obwohl der Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich identifiziert wurde, sind Angaben gem. ESRS 2.81 zu tätigen (§ 4 Rz 129, 143).
Als Referenzrahmen für diese Angabepflicht gilt die Industrieemissionsrichtlinie (Rz 7), die Taxonomie-Verordnung (Rz 14) sowie der EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden" (Rz 17).
Rz. 58
Bei der Offenlegung der verschmutzungsbezogenen Ziele muss angegeben werden, ob und wie sich die Ziele auf die Vermeidung und Verminderung von folgenden Aspekten beziehen:
- Luftschadstoffe und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,
- Emissionen in das Wasser und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,
- die Verschmutzung des Bodens und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte und
- besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe (ESRS E2.23).
Rz. 59
Der Begriff "Spezifische Frachtwerte" ist definiert als die Masse des emittierten Schadstoffs pro Masse des hergestellten Produkts. Diese Angabe ermöglicht den Vergleich der Umweltleistung von Anlagen unabhängig von ihren unterschiedlichen Produktionsmengen und der Beeinflussung der Umweltleistung durch Vermischung oder Verdünnung. Diese Definition ergibt sich aus einem Beschluss bzgl. der Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gem. der Industrieemissionsrichtlinie. Spezifische Frachtwerte sind in bestimmten Situationen geeigneter als Konzentrationswerte, "etwa wenn infolge von Maßnahmen zur Senkung der Abwassermenge und Energiesparmaßnahmen, z. B. in geschlossenen Wasserkreisläufen, die Schadstoffkonzentrationen steigen."
Rz. 60
Es kann angegeben werden, ob ökologische Schwellenwerte und unternehmensspezifische Zuweisungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, so kann das Unternehmen Folgendes angeben:
- die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die zur Ermittlung dieser Schwellenwerte angewandte Methodik;
- ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und wenn ja, wie sie festgelegt wurden;
- wie die Verantwortung für die Einhaltung der ermittelten ökologischen Schwellenwerte im Unternehmen verteilt wird (ESRS E2.24).
Diese Angaben sind als freiwillige Angaben spezifiziert.
Rz. 61
Zur Definition des ökologischen Schwellenwerts, oder auch sozio-ökologischer Schwellenwert bzw. breakpoint, greift der ESRS E2 auf das Glossar des ipbes (Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services) zurück. Hiernach bezeichnet der ökologische Schwellenwert den Punkt, an dem eine relativ kleine Veränderung der äußeren Bedingungen eine rasche Veränderung in einem Ökosystem bewirkt. Wenn eine ökologische Schwelle überschritten ist, ist das Ökosystem möglicherweise nicht mehr in der Lage, sich durch seine innewohnende Widerstandsfähigkeit zu erholen.
Schwellenwerte können z. B. für folgende Bereiche bestimmt werden: Integrität der Biosphäre, Abbau der Ozonschicht in der Stratosphäre, atmosphärische Aerosolbelastung, Bodenverarmung oder Versauerung der Ozeane (ESRS E2.24). Dies sind zentrale Bestandteile des Konzepts der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten. Dieses Konzept ermöglicht es, einen sicheren Handlungsspielraum für die Menschheit in Bezug auf die Funktionsweise der Erde abzuschätzen. Es werden Grenzwerte für die wichtigen Erdsystemprozesse, die neun Dimensionen umfassen, festgehalten, die nicht überschritten werden sollten, um globale Umweltveränderungen zu vermeiden.
I. R. d. CSRD-Bestimmung wurden ökologische Schwellenwerte eingebunden, um den Prozess der Zielfestlegung auf der Grundlage schlüssiger wissenschaftlicher Erkenntnisse zu stärken (ESRS E2.BC37). Bei der Bestimmung von ökologischen Schwellenwerten zur Festlegung von Zielen kann sich das Unternehmen auf den Leitfaden der Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) in ihrem vorläufigen Leitfaden für Unternehmen oder einen anderen Leitfaden mit einer wissenschaftlich anerkannten Methodik beziehen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele durch die Ermittlung ökologischer Schwellenwerte und ggf. unternehmensspezifischer Zuweisungen ermöglicht. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein (ESRS E2.AR16).
In der EFRAG-Fassung des ESRS E2 von November 2022...